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Ein Patient darf während einer Behandlung das Spital wechseln. Die Krankenkasse muss die Kosten beider Kliniken übernehmen, wenn beide auf der kantonalen Spitalliste stehen. Nur unnötige Mehrkosten muss der Patient tragen. So urteilte das Verwaltungsgericht Bern.
Der Fall: Ein Patient wechselte nach einer Woche vom öffentlichen Spital Thun ins private Berner Salem-Spital. Die Krankenkasse weigerte sich, die Rechnung des Salem-Spitals zu zahlen. Der Wechsel sei medizinisch nicht begründet und die Behandlung nicht wirtschaftlich. Die Kosten im privaten Spital waren höher als in Thun.
Das Verwaltungsgericht hielt dagegen fest: Solange ein Spital auf der kantonalen Spitalliste aufgeführt ist, hat ein Patient unabhängig vom Tarif die Wahl, wo er sich behandeln lassen will. Die Richter verpflichteten die Kasse, die Rechnungen beider Spitäler zu übernehmen. Unnötige Mehrkosten – etwa doppelte Röntgenbilder – dürfen dem Versicherten belastet werden.
Verwaltungsgericht Bern, Urteil KV 68729 vom 25. Januar 2008
13. April 2008
