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Wer im Internet angeschwärzt oder beleidigt wird, muss das nicht einfach hinnehmen. saldo sagt, wie sich Opfer gegen Diffamierungen wehren können.
Es sieht eigentlich harmlos aus: Auf der Website www.rottenneighbor.com findet sich die ganze Welt als Satellitenbild und darauf unzählige rote und grüne Häuschen – fast wie im Brettspiel Monopoly. Die roten Häuschen stehen für schlechte Nachbarn und sind klar in der Überzahl. Klickt man auf ein Häuschen, erscheint ein Eintrag zu den Bewohnern.
Auf der Website kann jedermann anonym Einträge verfassen. Und das wird ausgenutzt. Ein paar drastische Beispiele: Eine Frau im Aargau wird als Schlampe beschrieben, die es mit jedem treibe, der ihr über den Weg laufe. Als Neonazi und Betrüger «der ganz üblen Sorte» wird ein Mann im Schaffhausischen tituliert. Und in einem Dorf im Kanton Zürich soll ein «26-jähriger pädophiler Drögeler» wohnen. In einem Kommentar dazu pflichtet ein Leser bei: «Korrekt. Drogensüchtiger Mistkerl. Vorsicht, Girls.»
Üble Nachrede ist auch im Internet strafbar
saldo klärt den jungen Mann über die Anwürfe im Internet auf. «Davon habe ich nichts gewusst», sagt er. Zwar habe er früher einmal gekifft, aber sonst sei an den Einträgen überhaupt nichts Wahres dran.
Auch der Winterthurer Politiker und Anwalt Adrian Ramsauer ist Opfer eines virtuellen Prangers. Wie etliche andere Schweizer wird er auf www.tabubruch.net der Pädophilie und Bereicherung auf Kosten von Kindern bezichtigt. Dies, obwohl ein gegen ihn laufendes Verfahren wegen angeblicher sexueller Handlungen mit Kindern mangels Tatverdacht schon vor Jahren eingestellt wurde.
Ramsauer wird oft auf den Eintrag auf der Prangerseite angesprochen. «Diese Verleumdungen sind eine ausgesprochene Negativwerbung für meine Anwaltskanzlei», ist er überzeugt. In eigener Sache hat er noch nichts dagegen unternommen, aber im Namen eines betroffenen Klienten hat er gegen den mutmasslichen Betreiber der Seite eine Strafanzeige eingereicht.
Klar ist: Falsche Anschuldigungen, üble Nachrede, Verleumdungen und Beschimpfungen sind strafbar – auch im Internet. Voraussetzung für ein Verfahren ist ein Strafantrag der betroffenen Person. Das Problem dabei: Die Urheber der ehrverletzenden Einträge sind meistens unbekannt. Deshalb ist ein Strafverfahren gegen die Denunzianten häufig chancenlos. Auch die Betreiber der Pranger-Websites sind anonym. Tabubruch.net etwa hat die Domain in Singapur registriert, der Server steht angeblich in den USA.
Die nationale Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität in Bern erklärt sich für diese Delikte nicht zuständig. Zwar hat sie nach eigenen Angaben im laufenden Jahr bereits vier Meldungen erhalten, die sich auf Pranger-Websites beziehen. Die Stelle auf Bundesebene beschränkt ihre Interventionen allerdings auf Offizialdelikte wie Kinderpornografie oder Verstösse gegen das Antirassismusgesetz.
Betroffene können eine Sperrung der Homepage erwirken
Das Fazit des Zürcher Rechtsanwalts David Rosenthal aus Sicht der Betroffenen: «Unter solchen Umständen ist das rechtliche Vorgehen in der Regel aufwendig und schwierig.» Eine Strafanzeige sei zwar auch gegen unbekannt möglich, bringe aber meist nur etwas, wenn es schon Hinweise auf einen Täter in der Schweiz gebe.
Laut Rosenthal bestehen aber Chancen, die Entfernung von ehrverletzenden Inhalten im In- wie im Ausland durchzusetzen. Wenn sich ein Anwalt direkt an denjenigen wende, der die illegale Seite auf seinem Server verwalte, würden problematische Seiten oft vom Netz genommen. Das könne auch in auf den ersten Blick schwerer zugänglichen Ländern wie etwa Russland funktionieren.
Denkbar ist auch, von der Schweiz aus den Zugang auf eine ausländische Pranger-Website zu sperren. So hat eine Untersuchungsrichterin aus der Waadt bereits im Jahre 2002 zwei Sperrverfügungen erlassen. Dies aus Anlass einer Strafuntersuchung gegen eine Person, die rufschädigende Texte auf einem Server in den USA veröffentlichte. Daraufhin unterbanden fast alle Schweizer Provider den Zugriff auf die beanstandeten Websites.
So gehen Sie gegen ehrverletzende Interneteinträge vor
Betreiber von Internetseiten haften sowohl straf- wie zivilrechtlich für rechtswidrige Inhalte, die sie weiterverbreiten. Zwar schreiben die Verantwortlichen von Rottenneighbor in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sie nicht dazu verpflichtet seien, ehrrührige Einträge zu entfernen. Doch diese Aussage ist rechtlich unwirksam. Das wissen offensichtlich auch die Betreiber selbst: saldo sind drei Fälle bekannt, in denen beanstandete Inhalte auf Verlangen rasch gelöscht wurden.
Tabubruch.net setzt sich ebenfalls über das geltende Recht hinweg und masst sich sogar richterliche Kompetenzen an. Auf Anfrage von saldo heisst es wörtlich: «Wenn wir der Meinung sind, dass von einer Person keine Gefahr mehr ausgeht, sei es, weil sie einsichtig ist und das kritisierte Verhalten geändert hat, weil sie verwahrt wurde oder weil sie gestorben ist», werde der Eintrag gelöscht. Doch auch hier gilt: Eine Klage gegen die Hintermänner der Website würde sie zur Löschung der illegalen Einträge zwingen.
So gehen Sie vor:
31. März 2008 | Thomas Lattmann
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