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Ein 84-jähriger Bündner Rentner hatte 1997 seinen Kindern sein ganzes Vermögen als Erbvorbezug überschrieben. Seit 2004 lebt er im Pflegeheim, sein Renteneinkommen und die wegen der Vermögensabtretung gekürzten AHV-Ergänzungsleistungen reichten jedoch nicht für die Heimkosten.
Deshalb stellte er 2005 einen Antrag auf Sozialhilfe, was ihm verweigert wurde. Das Bündner Verwaltungsgericht lehnte die Beschwerde des Rentners im Januar 2007 ab.
Das Bundesgericht gibt ihm nun recht. Die I. Sozialrechtliche Abteilung in Luzern erinnert daran, dass das Recht auf Existenzsicherung durch Artikel 12 der Bundesverfassung festgeschrieben ist. Bei der Sozialhilfe spiele es keine Rolle, weshalb der Betroffene in finanzielle Not geraten sei, entscheidend sei die aktuelle Situation.
31. März 2008
