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Viele Ehepaare wollen sich gegenseitig finanziell besser absichern als durch das Gesetz vorgesehen. Dazu dient ein Ehevertrag.
Die meisten Ehepaare leben unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Zur Errungenschaft gehören im Wesentlichen alle während der Ehe aus Löhnen, Versicherungsleistungen usw. aufgebauten Vermögenswerte.
Ein Ehevertrag ermöglicht es, die ganze Errungenschaft des Verstorbenen dem überlebenden Partner zuzuweisen. Daneben haben beide Partner je ein Eigengut. Dazu gehört alles, was sie in die Ehe eingebracht, während der Ehe geerbt oder geschenkt erhalten haben. Das Eigengut kann nicht dem Ehegatten zugewiesen werden.
Ein Beispiel: Ein Ehepaar mit Kindern hat ein Vermögen von einer Million Franken. Es lebt unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Drei Viertel des Vermögens stecken im Eigenheim, die restlichen 250 000 Franken sind in Wertschriften investiert.
Der Ehemann hat bei der Heirat ein Vermögen von 40 000 Franken in die Ehe eingebracht. Das entspricht eherechtlich seinem Eigengut. Das übrige Vermögen in der Höhe von 960 000 Franken haben die beiden während ihrer Ehe gespart. Es bildet die Errungenschaft.
Beim Tod des Ehemannes wird das Vermögen güterrechtlich geteilt. Dabei fallen sein Eigengut (40 000 Franken) sowie die Hälfte der Errungenschaft (480 000 Franken) in seinen Nachlass. Die andere Hälfte der Errungenschaft wird der Ehefrau zugeschlagen und nicht angetastet.
Der Nachlass des verstorbenen Ehemannes (520 000 Franken) wird unter den Erben verteilt. Ohne Testament oder Ehevertrag erben die Ehefrau und die Kinder je die Hälfte davon. Die Ehefrau muss den Kindern also deren Anteil am Erbe von total 260 000 Franken auszahlen (siehe Tabelle im pdf-Artikel).
Sie kann dazu zwar die Wertschriften verkaufen. Dann bleiben ihr aber nur noch die Witwenrenten aus AHV und Pensionskasse für den Lebensunterhalt.
Dank Ehevertrag: Witwe muss Haus nicht verkaufen
Ein Ehevertrag schafft Abhilfe. Das Ehepaar kann darin festhalten, dass dem überlebenden Ehepartner die volle Errungenschaft (960 000 Franken) zugewiesen wird. Die Pflichtteilsansprüche der Kinder müssen dabei nicht berücksichtigt werden.
In den Nachlass fällt dann nur noch das Eigengut des Verstorbenen, beim Tod des Ehemannes also lediglich 40 000 Franken. Der Anspruch der Kinder vermindert sich dadurch auf 20 000 Franken. Die Ehefrau kommt um den Verkauf des Hauses herum.
Mustervertrag zum Herunterladen
07. Dezember 2007 | Philipp Lütscher
