|
(0) |
Immer mehr Personen heiraten mehrere Male und haben Kinder aus früheren Ehen. Mit einer Nacherbschaft können sie sicherstellen, dass ihr Vermögen in der Familie bleibt.
Viele Ehepartner wollen sich im Todesfall gegenseitig finanziell begünstigen. Das ist möglich mit einem Ehe- und Erbvertrag oder mit je einem Testament.
Wer zum zweiten oder dritten Mal verheiratet ist und Kinder aus früheren Ehen hat, will in der Regel aber verhindern, dass das Vermögen nach dem Tod an die Familie des neuen Ehepartners fällt.
Zu diesem Zweck kann man im Testament den neuen Ehepartner als Vorerben und zum Beispiel die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzen. Nacherben bekommen den Nachlass nach dem Tod des Vorerben.
Ein Beispiel: Ein Paar ist seit kurzem verheiratet, es hat keine gemeinsamen Kinder. Der Ehemann hat aber zwei Kinder aus erster Ehe.
Der Ehemann kann seine Kinder in einem Testament auf den Pflichtteil setzen. Sie erhalten nach seinem Tod dann lediglich drei Achtel seines Nachlasses statt der Hälfte.
Das restliche Vermögen erhält seine Frau, zwei Achtel davon als Pflichtteil und weitere drei Achtel im Rahmen der sogenannten freien Quote. Die freie Quote ist jener Teil des Nachlassvermögens, über den der Erblasser frei verfügen darf.
Doch was geschieht mit dem Erbe, wenn auch die Ehefrau stirbt? Ohne besondere Vorkehrungen erbt ihre Familie die fünf Achtel des Vermögens des Ehemannes. Seine Kinder aus erster Ehe erhalten nichts mehr.
Das kann der Ehemann zumindest teilweise verhindern, indem er die Ehefrau in seinem Testament für die freie Quote von drei Achteln als Vorerbin und die zwei Kinder als Nacherben einsetzt.
Die Ehefrau darf diesen Teil des Vermögens lediglich verwalten und die Erträge daraus behalten. Sie darf aber die Vermögenssubstanz nicht vermindern.
So ist sichergestellt, dass die Kinder des verstorbenen Ehemannes nicht leer ausgehen, weil die zweite Ehefrau bis zu ihrem Tod sein ganzes Vermögen verbraucht hat. Und nur ihr Pflichtteil am Nachlass des Ehemannes fällt an ihre Familie.
Nacherbschaften: Nur im Rahmen der freien Quote möglich
Der Ehepartner und die Nachkommen des Erblassers sind in fast allen Kantonen von der Erbschaftssteuer befreit. Werden jedoch andere Verwandte oder Nichtverwandte wie zum Beispiel der Konkubinatspartner als Vor- oder Nacherbe eingesetzt, sollte man steuerlich interessantere Alternativen zur Nacherbschaft prüfen.
23. Oktober 2007 | Philipp Lütscher
