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Wird ein Schuldner betrieben, muss ihm der Zahlungsbefehl persönlich übergeben werden. Wird er an seiner Wohnadresse nicht angetroffen, darf die Zustellung «an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person» erfolgen.
Dabei ist laut dem Kantonsgericht Schaffhausen aber zu beachten, dass bei einer Wohngemeinschaft nicht von einem gemeinsamen Haushalt gesprochen werden kann. Dort würden Personen vor allem aus Kostengründen zusammenleben. Die Aushändigung eines Zahlungsbefehls an eine Mitbewohnerin einer Wohngemeinschaft war deshalb laut Urteil ungültig.
Obergericht des Kantons Schaffhausen, Urteil OGE 93/2007/7 vom 1. Juni 2007
27. Juni 2007
