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Artikel | saldo 12/2007

Ohne Einwilligung keine Organspende

Hat sich eine verstorbene Person zu Lebzeiten nicht zur Organentnahme geäussert, können neu die nächsten Angehörigen entscheiden.

Grundsätzlich ist klar: Ärzte dürfen Verstorbenen nur dann Organe entnehmen, wenn eine Einwilligung vorliegt. Der Wille der verstorbenen Person ist zu berücksichtigen. Was aber, wenn sich jemand zu Lebzeiten zu dieser Frage nie geäussert hat? Dann entscheiden die nächsten Angehörigen. Sind diese nicht vorhanden oder erreichbar, ist die Entnahme von Organen nicht zulässig. So regelt es das neue Transplantationsgesetz. Es tritt am 1. Juli 2007 in Kraft.
Konkret gilt: Die Ärzte fragen die Hinterbliebenen, ob ihnen eine Erklärung der verstorbenen Person zur Organspende bekannt ist. Fehlt sie, können die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen oder sie ablehnen. Dabei haben sie den mutmasslichen Willen des Verstorbenen zu beachten.
Als nächste Angehörige gelten Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner, Eltern, Geschwister, Kinder ab 16 Jahren, Grosseltern und -kinder sowie enge Freunde. Entscheiden darf, wer mit dem Verstorbenen am engsten persönlich verbunden war. Hat der Verstorbene nachweisbar die Entscheidung zur Organspende einer Vertrauensperson übertragen, so entscheidet diese anstelle der Angehörigen.
ai
Mehr Informationen finden Sie im Ratgeber «Die Rechte der Patienten», Bestellkarte auf Seite 24.

27. Juni 2007


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