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Reisegepäckversicherungen sind schnell abgeschlossen. Aufwendig wirds, bis man nach einem Schaden zum Geld kommt.
Zumindest bei der Elvia.
Laut Eigenwerbung geniesst man mit einer Elvia-Reisegepäckversicherung «den Schutz eines weltweiten Sicherheitsnetzes». Doch der St. Galler Geri Walser (Name geändert) denkt beim Namen Elvia nicht an Schutz, sondern an schleppende Schadenabwicklung und Rappenspalterei.
Walser buchte letzten Herbst Ferien in der Dominikanischen Republik und schloss dafür eine Elvia-Reisegepäckversicherung ab. Zwei Tage später flog er ab. Schon in der ersten Woche geschah es: Walser war in einem Sammeltaxi unterwegs, als ein Dieb durchs offene Fenster griff und ihm Rucksack und Digitalkamera entriss. Walser meldete den Diebstahl der Polizei von Santo Domingo.
Sofort nach der Rückkehr schickte er die ausführliche Schadenanzeige an die Elvia. Sechs Tage später kam die Antwort: «Gestützt auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind wir leider nicht in der Lage, Leistungen zu erbringen.» Der Diebstahl sei nicht genügend nachgewiesen.
Elvia zahlte erst, nachdem ein Anwalt eingeschaltet wurde
Walser reklamierte: Die AVB habe er erst nach seiner Rückkehr aus den Ferien erhalten. Deshalb könnten sie nicht anwendbar sein. Zudem sei der Diebstahl auf dem Polizeiposten schriftlich aufgenommen worden. Einen Monat später schrieb die Elvia zurück, sie halte am Entscheid fest. Begründung: keine.
Erst als die saldo-Rechtsberatung einen Anwalt mit dem Fall beauftragte, zahlte die Elvia Ende Januar den Betrag von 924 Franken aus. Vom Neuwert der Kamera und des Zubehörs hatte sie 20 bis 30 Prozent abgezogen. Das sei in den AVB so vorgesehen. Der Anwalt intervenierte erneut: Die AVB seien nicht anwendbar, die Elvia schulde weitere 495 Franken. Keine Reaktion.
Nach Anfrage von saldo entschuldigte sich Elvia-Geschäftsführer Jürg Wittwer für die «Unannehmlichkeiten und Missverständnisse». Er hielt aber daran fest, dass die AVB auch dann gelten, wenn sie der Kunde noch nicht erhalten hat. «Wer im Wissen darum, dass AVB bestehen müssen, einen Versicherungsvertrag abschliesst und Prämien bezahlt, bringt zum Ausdruck, dass er sich den geltenden Bestimmungen stillschweigend unterwirft.»
Eine haarsträubende Rechtsauffassung. Laut Vito Roberto, Reiserechtler und Professor an der Uni St. Gallen, waren die AVB im Fall Walser klar nicht anwendbar: «Der Kunde kann doch nicht wissen, welche AVB sich eine Versicherung ausgedacht hat, bevor er sie erhalten hat.»
res.
27. Juni 2007
