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Artikel | K-Tipp 11/2007

Passagiere sind nicht rechtlos

Frust statt Ferienfreude: Immer wieder sitzen Passagiere fest, weil der Flug überbucht, annulliert oder verspätet ist. Fluggäste haben nun zwar mehr Rechte, aber kaum einer kennt sie.

Die Reise ist gebucht, die Tickets sind bezahlt, Franziska Torres und ihr Mann sind rechtzeitig beim Check-in - dennoch bekommen sie keinen Platz im Flugzeug: Ihr Flug nach Lissabon ist laut Auskunft der Swiss überbucht. Dasselbe passiert Mitgliedern einer Reisegruppe aus dem Frenkental, die mit Swiss nach London fliegen wollen.

Überbuchte Flüge sind keine Seltenheit und auch keine Spezialität der Swiss: Alle Airlines verkaufen mehr Plätze, als das Flugzeug zur Verfügung hat. Mit dem Trick erhöhen sie die Auslastung der Maschinen, da es immer wieder Passagiere gibt, die den Flug nicht antreten.

Ein Vertragsbruch führt zu Schadenersatzpflicht: Kann ein Passagier nicht wie gebucht fliegen, hat er laut Richtlinien der EU von der Airline genau festgelegte Leistungen zugut. Die EU-Verordnung gilt für sämtliche Abflüge ab einem Flughafen in der Schweiz oder der EU sowie für Abflüge von anderen Flughäfen, sofern der Zielflughafen in der EU oder der Schweiz liegt und eine schweizerische oder europäische Fluggesellschaft den Flug durchführt.

Im Einzelnen gelten folgende Regeln:

  • Überbuchung, Annullierung: Der abgewiesene Fluggast kann wählen, ob er mit einer anderen Maschine fliegen oder ob er auf die Reise gegen Rückerstattung des Ticketpreises verzichten will. Zudem hat er je nach Länge des Flugs Anrecht auf eine Entschädigung bis 600 Euro. Auch Folgekosten wie Verpflegung, Taxi, Hotel muss die Airline übernehmen.
  • Verspätung: Bei grosser Verspätung - je nach Distanz ab zwei bis vier Stunden - hat der Passagier Anspruch auf Verpflegung und allenfalls auf eine Übernachtung im Hotel. Eine Geld-Entschädigung gibt es nicht.


Für Folgeschäden - zum Beispiel Verlust eines Ferien- oder Arbeitstags - muss die Fluggesellschaft nicht geradestehen. Auch bei «aussergewöhnlichen und unvorgesehenen Umständen wie zum Beispiel einem Defekt an der Maschine muss die Airline keine Entschädigungen zahlen», so Reiserechts-Spezialist Vito Roberto im Expertenchat des Kassensturz. Dasselbe gilt, wenn der Flug infolge schlechten Wetters oder eines Streiks annulliert wird. Eine Verpflegung und allenfalls eine Übernachtung im Hotel hat der Fluggast hingegen zugut.

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) emp?ehlt betroffenen Passagieren, sich zuerst an die zuständige Fluggesellschaft zu wenden. Fruchtet dies nicht, ist die nationale Aufsichtsbehörde des Landes, in dem die Airline beheimatet ist, die nächste Instanz. In der Schweiz ist der Mediator im Bazl zuständig.


Kontaktadresse: www.bazl.admin.ch -> Dienstleistungen ->Fluggastrechte

06. Juni 2007 | Bennie Koprio


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