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Ich bin Namenaktionär einer kleineren AG mit einem Aktienkapital von rund 1,8 Millionen Franken. Die Gesellschaft hat rund 200 Aktionäre. Der Verwaltungsratspräsident hat meine Bitte um Einsicht ins Aktienregister abgelehnt.
Seine Begründung: Es sei verboten, einem Aktionär eine Liste mit Namen und Adressen der anderen Aktionäre herauszugeben. Stimmt das?
Personendaten dürfen gemäss Datenschutzgesetz nur zu dem Zweck bekannt gegeben werden, der beim Kauf der Aktien angegeben wurde oder gesetzlich vorgesehen ist. Mit dem Kauf der Namenaktien haben Sie die Statuten der betreffenden Aktiengesellschaft anerkannt.
Die Frage, ob Sie Anrecht auf Informationen über andere Aktionäre haben, hängt demnach von den Statuten der Aktiengesellschaft ab.
(plü)
30. Mai 2007
