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Artikel | saldo 9/2007

10 verbreitete Rechtsirrtümer

1. Bei Krankheit oder Unfall darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Falsch. Während der Probezeit darf auch bei Krankheit oder Unfall gekündigt werden. Danach darf der Arbeitgeber im 1. Dienstjahr während 30 Tagen nicht kündigen, im 2. bis und mit 5. Dienstjahr während 90 Tagen und danach während 180 Tagen nicht. Nach Ablauf dieser Sperrfristen ist eine Kündigung aber rechtsgültig.
2. Über die Rechtzeitigkeit von Kündigungen entscheidet der Poststempel.
Falsch. Entscheidend ist bei der Kündigung von Verträgen der Zeitpunkt des Empfangs. Die Mitteilung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist beim Empfänger eintreffen.
3. Vermieter dürfen einen Zweitschlüssel behalten.
Falsch. Mieter haben das ausschliessliche Recht auf Zutritt zu ihrer Wohnung. Will der Vermieter einen Zusatzschlüssel - etwa für Notfälle - benötigt er eine ausdrückliche Zustimmung des Mieters.
4. Während einer Reparatur auf Garantie hat der Kunde Anspruch auf ein Ersatzgerät.
Falsch. Für die Dauer der Reparatur besteht nur Anspruch auf ein Ersatzgerät, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Dies gilt auch während der Garantiezeit. Oft werden aber aus Kulanz Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt.
5. Mit Erreichen des Pensionsalters endet das Arbeitsverhältnis automatisch.
Falsch. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch. Die Stelle muss unter Berücksichtigung der normalen Fristen gekündigt werden.
6. Auf öffentlichem Grund ist ein Identitätsausweis obligatorisch.
Falsch. Es besteht keine Pflicht, jederzeit einen Personalausweis auf sich zu tragen. Will die Polizei die Personalien überprüfen, ist man aber verpflichtet, Angaben über seine Identität zu machen. Wer sich weigert, riskiert, auf den Polizeiposten mitgenommen zu werden.
7. Kinder dürfen enterbt werden, wenn sie den Kontakt zu den Eltern völlig verweigern.
Falsch. Eine Enterbung ist nur dann möglich, wenn der Erbe gegen den Erblasser eine schwere Straftat begangen hat oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Kontaktverweigerung gehört nicht dazu.
8. Geschwister müssen einander in der Not unterstützen.
Falsch. Die sogenannte Verwandtenunterstützungspflicht gilt nur für Verwandte in gerader Linie. Beispielsweise für Eltern und Kinder.
9. Wenn der Kellner trotz mehrmaligen Rufens nicht kommt, darf der Gast gehen und schuldet dem Restaurant nichts.
Falsch. Das Restaurant verzichtet damit nicht auf das Geld für die Konsumationen. Der Gast darf aber seine Adresse hinterlegen, damit der Wirt die Rechnung nachschicken kann.
10. Die Haftpflichtversicherung zahlt auch den eigenen Schaden.
Falsch. Sie übernimmt nur Schäden, die der Versicherte «fremden» Personen oder Sachen zugefügt hat.
Ausgenommen sind auch Schäden, die im gleichen Haushalt lebende Personen betreffen.
bf/dw

Testen Sie ihr wissen
1. Hat die Witwe eines Angestellten Anspruch auf eine Entschädigung durch den Arbeitgeber?
a) Nein.
b) Ja, sie erhält den Lohn während der Kündigungsfrist.
c) Ja, sie hat Anspruch auf einen oder zwei Monatslöhne, je nach Dienstalter des verstorbenen Arbeitnehmers.
2. Muss ein Lehrling von seinem kleinen Lohn auch Beiträge an die AHV bezahlen?
a) Nein.
b) Ja, ab dem 1. Januar nach Erreichen des 17. Altersjahres.
c) Ja, ab Beginn der Lehre.
3. Wer zahlt die Beerdigungskosten, wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben?
a) Die Erben.
b) Das Konkursamt.
c) Die Wohnsitzgemeinde des Verstorbenen.
4. Darf die Unfallversicherung bei einem grobfahrlässig verschuldeten Unfall die Leistungen kürzen?
a) Ja. Sie kann die ganze Leistung verweigern.
b) Ja. Sie darf bestimmte Leistungen um höchstens 10 bis 20 Prozent kürzen.
c) Nein. Leistungskürzungen sind nicht zulässig.
Auflösungen auf Seite 31

16. Mai 2007


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