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Angestellte haben das Recht, in ihre Personalakte Einsicht zu nehmen. Das muss grundsätzlich kostenlos sein. Ausnahmen sind aber möglich. Laut dem Arbeitsgericht Zürich dürfte ein Betrieb dann für die Unkosten Rechnung stellen, wenn die Auskunft mit einem besonderen Aufwand verbunden wäre.
Auf einen solchen Sonderfall berief sich ein Zürcher Arbeitgeber vergeblich. Das Gericht hielt in seinem Urteil auch fest, dass im konkreten Fall der Arbeitnehmer selbst dann nicht hätte bezahlen müssen, wenn der Arbeitgeber den besonderen Aufwand hätte belegen können. Grund: Der Arbeitnehmer war vor Erteilung der Auskunft nicht über die Kosten informiert worden.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AN050055 vom 6. Dezember 2005
16. Mai 2007
