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Per Arbeitsvertrag kann abgemacht werden, dass Angestellte den Arbeitgeber nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine bestimmte Zeit in einem klar geregelten Umkreis nicht konkurrenzieren dürfen. Solche Regelungen sind vor allem in Kaderstellungen nicht selten.
Das Gesetz legt aber klipp und klar fest: Ein solches Konkurrenzverbot fällt dahin, wenn der Arbeitnehmer aus einem begründeten, vom Arbeitgeber zu verantwortenden Anlass kündigt.
Diese Voraussetzung ist laut dem Arbeitsgericht Zürich bei einer massiven Lohneinbusse erfüllt. Im zu beurteilenden Fall musste eine Angestellte aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage auf rund 40 Prozent ihres Lohnes verzichten, worauf sie kündigte.
Arbeitsgericht Zürich, Urteil AG 040015 vom 18. Januar 2005
02. Mai 2007
