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Artikel | saldo 2/2007

Vorsicht beim Einlösen von Bankchecks

Gibt man einen Check bei der Bank ab, schreibt diese in der Regel das Geld sofort auf dem Konto gut. Aber den Betrag hat man dann noch nicht auf sicher.

Einen Auslandscheck hatte Elisabeth Grässli noch nie eingelöst.
Daher wunderte sich die 67-Jährige nicht, als der Angestellte am Schalter der Basler Kantonalbank (BKB) sagte, dass «wir den Check erst noch prüfen müssen. Das dauert ein paar Tage.» Kurz darauf erhielt sie per Brief die Gutschrift auf ihrem Konto mit dem Vermerk E. v. für «Eingang vorbehalten». Im Monatskontoauszug war die Checksumme von 6107 Franken bereits gutgeschrieben, ohne E.-v.-Hinweis.


Bank verlangte zwei Wochen später das Geld zurück

«Ich dachte, dass die Prüfung erfolgt ist und ich das Geld ausgeben kann», sagt Grässli. Doch zwei Wochen später der Schock: «Check gefälscht», schrieb die BKB und belastete Grässlis Konto mit der zuvor gutgeschriebenen Summe. Dumm nur, dass sie den Checkbetrügern den Betrag auf deren Drängen bereits zurücküberwiesen hatte. Sie hatten zuvor bei Grässli mehrere Bed-&-Breakfast-Übernachtungen gebucht und gaben dann an, nicht anreisen zu können.

Die Geschichte ist kein Einzelfall. Alle Schweizer Banken schreiben Checks nur unter Vorbehalt gut und deklarieren dies mit dem Kürzel E. v. oder dem Vermerk «Eingang vorbehalten». Was das zu bedeuten hat, wissen viele Kunden nicht, da immer weniger Checks im Umlauf sind. In letzter Zeit bekam auch Banken-Ombudsmann Hanspeter Häni «mehrfach Beschwerden von Kunden wegen der Vorbehaltspraxis».

Rein juristisch sind die Banken aus dem Schneider. Das Bundesgericht hat diese gängige Praxis in mehreren Urteilen ausdrücklich geschützt. Dass sie nicht für Fehler in Kontoauszügen haften, betonen die Banken zudem in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. «Auch die BKB scheint in diesem Fall juristisch korrekt vorgegangen zu sein», sagt Ivo Schwander, Professor für Privatrecht an der Universität St. Gallen.


Banken könnten ihre Kunden besser informieren

Gleichwohl nehmen Konsumentenschützer und Experten die Banken in die Pflicht: «Der Kunde kann hier klarere Informationen erwarten», sagt Thomas Meier von der Stiftung für Konsumentenschutz. Um Missverständnissen vorzubeugen, so Schwander, sollten die Banken Checkeinlösern unaufgefordert ihr Vorgehen erklären, etwa durch ein Merkblatt. Zudem sollten sie den Vermerk «Zahlungseingang vorbehalten» auf allen Kontoauszügen anbringen, auch beim Telebanking.



Checkeinlösung: Darauf sollten Sie achten

- Wenn möglich, sollte man keine Checks annehmen, sondern auf sichereren und günstigeren Zahlungsformen bestehen, etwa Banküberweisungen.
- Wer einen Check am Schalter abgibt, sollte nachfragen, ab wann er über das Geld verfügen kann.
- Erkundigt sich der Bankangestellte, woher man den Check hat, sollte man Auskunft geben. Die Bank kann helfen, das Risiko eines Checkbetrugs zu erkennen.
- Man sollte nie das Geld abheben und ausgeben, bevor die Bank den Eingang des Geldes bestätigt.

07. Februar 2007 | Eric Breitinger


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