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Artikel | K-Tipp 2/2007

Kein Ausstieg nach Belieben

Bei Kinderkrippen sind Verträge üblich, die eine zwei- oder dreimonatige Kündigungsfrist vorsehen. Ein Elternpaar wollte diese Frist nicht einhalten und sein Kind von einem Tag auf den anderen aus der Krippe nehmen - und für die verbleibende Zeit bis zum Ablauf des Vertrages auch nichts mehr zahlen. Die Eltern argumentierten, der Vertrag mit der Krippe sei nur ein gewöhnlicher Auftrag, den man im Prinzip jederzeit kündigen könne.

Damit sind die Eltern abgeblitzt. Das Gericht befand, der Krippenvertrag enthalte nicht nur Elemente eines Auftrages, sondern sei auch ein Betreuungs- und Unterrichtsvertrag. Und da sei die Kündigungsfrist einzuhalten.

(em)

Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums Zug vom 14. 7. 2005

31. Januar 2007


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Kein Ausstieg nach Belieben
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