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Artikel | saldo 18/2006

10 Fragen zu Ferienwohnungen

1. Ist eine telefonische Reservation verbindlich?
Ja. Mietverträge sind auch mündlich gültig. Es empfiehlt sich aber, einen schriftlichen Vertrag zu verlangen.

2. Welche Punkte sollten im Vertrag stehen?
Der Mietzins, der Zahlungsmodus sowie die Kosten für Strom, Heizung, Wäsche, Reinigung, Kurtaxe, Garage sollten im Vertrag geregelt sein. Auch die Anzahl Räume und Betten sowie Angaben zum Komfort sollten nicht fehlen (TV, Telefon, Küche, Bad/Dusche, Waschmaschine, Balkon/Garten, Parkplatz).

3. Muss der Vermieter Schadenersatz leisten, wenn er absagt?
Ja, beim Vertrag über eine Ferienwohnung handelt es sich um einen befristeten und damit grundsätzlich unkündbaren Mietvertrag. Wenn der Vermieter aus Gründen absagt, die er zu verantworten hat, verletzt er den Vertrag. Daher muss er die allfällige Preisdifferenz zur Miete einer vergleichbaren Ersatzwohnung und Kosten für allfällige Umtriebe übernehmen.

4. Darf der Vermieter für zusätzliche Gäste einen Aufpreis verlangen?
Das kommt auf den Vertrag an. Der Vermieter darf eine höhere Miete verlangen, wenn der Vertrag die Belegung der Wohnung auf eine bestimmte Anzahl Gäste beschränkt oder ein Preis pro Person vereinbart wurde. Die Anzahl der Personen spielt jedoch keine Rolle, wenn ein pauschaler Mietzins abgemacht wurde.

5. Darf man wegen Schneemangels vom Vertrag zurücktreten?
Nein. Schneemangel oder schlechtes Wetter sind kein Grund, ohne Entschädigungsfolgen aus dem Vertrag auszusteigen. Die Mieter müssen den Zins bezahlen oder einen Ersatzmieter stellen.

6. Darf man wegen einer Erkrankung zurücktreten, ohne zu bezahlen?
Nein. Auch wenn Krankheit oder andere Gründe die Ferien verunmöglichen, muss die Miete bezahlt werden, sofern sich kein Ersatzmieter finden lässt. Wer eine Reiseannullationsversicherung abgeschlossen hat, erhält die Miete bei Krankheit ersetzt.

7. Muss man die Wohnung bezahlen, wenn ein Unwetter sie unbenutzbar macht?
Nein. Ist eine Wohnung unbenutzbar, ist auch kein Mietzins geschuldet. Das Risiko eines Unwetters trägt immer der Eigentümer einer Sache. Da diesen aber keine Schuld trifft, müssen die Mieter für allfällige Mehrkosten einer Ersatzwohnung selbst aufkommen.

8. Was tun bei Dreck, Lärm oder Ungeziefer?
Sofort beim Vermieter, Verwalter oder Reisebüro reklamieren und die Behebung der Mängel verlangen. Ist das nicht möglich, sollte man mit einem Verantwortlichen ein Protokoll erstellen, Fotos machen oder Zeugen hinzuziehen. So kann man mindestens eine Mietzinsreduktion geltend machen.

9. Was ist, wenn die Wohnung unzumutbar ist?
Dann kann man ausziehen und das vorausbezahlte Geld zurückverlangen. Zudem kann man Schadenersatz für allfällige Mehrkosten einer Ersatzwohnung einfordern.

10. Wozu dient die Kurtaxe?
Sie ist eine Sondersteuer, mit der die Gäste einer Gemeinde einen Beitrag für die Benutzung touristischer Einrichtungen entrichten.

bw/ch



Testen Sie ihr wissen

1. Wann ist es zulässig, in den Mietvertrag eine jährliche Teuerungsanpassung aufzunehmen?
a) Das ist nie zulässig.
b) Das ist nur erlaubt, wenn ein Mietvertrag für mindestens fünf Jahre abgeschlossen wird.
c) Das ist nur bei Geschäftsräumen erlaubt.

2. Können Kinder ohne Einwilligung Erwachsener selbständig Verträge abschliessen?
a) Nein, stets nur mit Einwilligung der Eltern.
b) Ja, ohne Einwilligung der Eltern im Rahmen des Taschengeldes oder Lehrlingslohns.
c) Ja, ausser zum Kauf von Waffen, Schnaps und Tabak.

3. Braucht man eine Versicherung, wenn man eine Putzfrau anstellt?
a) Nein.
b) Ja, eine Unfallversicherung.
c) Ja, eine Diebstahlversicherung.

4. Dürfen erkrankte, arbeitsunfähige Angestellte ihre Wohnung verlassen?
a) Nein. Wer spazieren geht, kann auch arbeiten.
b) Das kommt auf die Art der Krankheit und die Anweisungen des Arztes an.
c) Nein. Das wäre ein Grund für eine fristlose Entlassung.

Auflösungen auf Seite 31

08. November 2006


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