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Mieter dürfen in ihren vier Wänden selber zu Hammer
und Pinsel greifen - und können sogar mit einer Entschädigung für ihre Kosten rechnen, sofern sie richtig vorgehen.
Nur ein paar kleine Veränderungen am Haus - und der Wohntraum wäre perfekt. Doch aufgepasst: Wer etwas um- oder ausbauen will, muss einige Punkte beachten.
Vermieter sollte schriftlich zustimmen
Der Mieter muss die Wohnung am Ende der Mietdauer im gleichen Zustand zurückgeben, wie er sie übernommen hat - mit Ausnahme der üblichen Abnützung.
Ein neuer Anstrich? Kein Problem. Wer aber sicher sein will, dass er die Wände beim Auszug nicht noch einmal neu streichen muss, holt vor dem Handanlegen die schriftliche Zustimmung des Vermieters ein. Damit erreicht er, dass er beim Auszug nicht renovieren muss. Andernfalls kann der Vermieter beim Auszug verlangen, dass Sie die Wände auf Ihre Kosten wieder weiss streichen.
Für bauliche Veränderungen am Haus braucht man die Zustimmung des Vermieters immer - auch wenn man bereit ist, die Veränderungen vor dem Auszug rückgängig zu machen.
Mietvertrag oder separate Vereinbarung
Die schriftliche Zustimmung des Vermieters kann im Mietvertrag selbst, in einer separaten Vereinbarung oder in einem einfachen Schreiben erfolgen. Wichtig ist, dass das Dokument die Unterschrift des Vermieters trägt. Folgende Punkte sollten zum Zeitpunkt der Zustimmung geklärt sein:
- die gewünschten Änderungen und allenfalls Angaben zu deren Ausführung und Kosten.
- ob die Mieter am Ende der Mietdauer den ursprünglichen Zustand des Mietobjektes wiederherstellen sollen.
Haben Mieter die schriftliche Zustimmung für Änderungsarbeiten erhalten, können sie beim Auszug all diese Neuerungen so belassen. Rückgängig machen müssen Mieter sie nur, wenn das mit dem Vermieter im Zusammenhang mit der Bewilligung schriftlich vereinbart wurde.
Es ist zulässig, dass der Vermieter sein Okay an gewisse Bedingungen knüpft. Er darf etwa verlangen, dass eine von ihm bestimmte Firma mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt wird, oder dass eine Bank die Sicherstellung der anfallenden Kosten garantiert.
Was passiert, wenn man ohne Erlaubnis umbaut?
Die Veränderung der Mietsache ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist eine Vertragsverletzung. Dagegen darf sich der Vermieter wehren. Er kann
- die Fertigstellung der Arbeiten verbieten.
- bei nicht fachmännisch ausgeführter Arbeit und ernsthafter Beschädigung der Mietsache die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen.
- den Mieter für allfällige Schäden behaften.
- das Mietverhältnis ordentlich kündigen.
- bei schweren Schäden an der Mietsache - oder wenn sich der Mieter trotz schriftlicher Mahnung weiterhin pflichtwidrig verhält - unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen auf Ende Monat kündigen.
Gibt es für Änderungen eine Entschädigung?
Der Mieter hat bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Entschädigung zugut, wenn folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Vermieterin erteilte für die Erneuerung oder Änderung eine schriftliche Zustimmung.
- Die Mietsache weist dank dieser Arbeit bei Miet-Ende einen erheblichen Mehrwert auf.
Beispiel: Hat eine Familie den Dachstock mit schriftlicher Bewilligung der Vermieterin in ein Kinderspielzimmer ausgebaut, kann sie beim Auszug eine Entschädigung verlangen. Für die verlegten Teppiche kann sie nach etwa zehn Jahren nichts mehr verlangen, für die baulichen Änderungen hingegen schon.
Wie viel zu bezahlen ist, hängt vom Mehrwert des Mietobjekts bei Vertragsbeendigung ab. Massgebend sind dabei die vom Mieter aufgewendeten Kosten und die Lebensdauer der Neuerungen.
Luxuriöse und aussergewöhnliche Einrichtungen gelten nicht als wertvermehrend. Für die mit Erlaubnis installierten goldenen Wasserhähne kann man somit nichts verlangen. Ob der Mehrwert erheblich ist, muss im Einzelfall abgeklärt werden.
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28. Juni 2006 | BEATRICE WALDER
