Ist die Auszahlung eines Bonus laut Vertrag freiwillig und hängt seine Höhe von den Leistungen des Angestellten und vom Betriebsergebnis ab, so hat er den Charakter einer Gratifikation. Ob und wie viel als Bonus bezahlt wird, hängt in diesem Fall allein vom Arbeitgeber ab. So ein Entscheid des Arbeitsgerichts Zürich.

Im konkreten Fall hatten Arbeitgeber und Angestellter einen Bonus vereinbart. Es wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Zahlung freiwillig erfolgt. Für das Jahr 2001 sicherte der Arbeitgeber jedoch einen minimalen Fixbonus zu. Der Arbeitnehmer war der Ansicht, dieser Mindestbonus stehe ihm auch im Folgejahr zu. Seine Klage blieb aber erfolglos.

Arbeitsgericht Zürich, Entscheid AN030059 vom 2. April 2004