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Artikel | Gesundheits-Tipp 3/2006

Persilschein für Behandlungsfehler

Die Ärztevereinigung FMH empfiehlt ihren Mitgliedern, Krankenakten nur dann herauszugeben, wenn die Patienten auf allfälligen Schadenersatz verzichten. Fachleute finden das «unhaltbar».

Hans Pulfer aus Thun wollte im vergangenen Juli seinen Hausarzt wechseln. Er fühlte sich von seinem Arzt nicht ernst genommen. «Ich hatte unerträgliche Schmerzen, doch der Hausarzt unternahm nichts», so der 73-Jährige. Eine Zweitmeinung bei einem anderen Arzt erschien ihm darum sinnvoll.

Der Patient informierte seinen Hausarzt über den Beschluss und bat um seine Krankenakte. Dieser legte ihm das Original bereit - doch vorher müsse der Patient noch ein Dokument unterschreiben. Hans Pulfer staunte nicht schlecht. Auf dem Schreiben stand, dass der Patient «auf allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche verzichten» würde, falls Behandlungsfehler geschehen seien.


Im Voraus auf Ansprüche verzichten? - «Unhaltbar»

Pulfer unterschrieb - allerdings mit einem schlechten Gefühl. Recherchen des Gesundheitstipp ergaben: Den Text des Schreibens hatte der Arzt Wort für Wort von einem Musterbrief der Ärztegesellschaft FMH übernommen. Der Musterbrief ist auf ihrer Internetseite zu finden. Die FMH empfiehlt dort, «eine schriftliche Quittung nach einem der folgenden Muster zu verlangen».

Für viele Fachleute ist das nicht zulässig. Patientenanwalt Werner E. Ott aus Zürich: «Der Absatz, in dem der Patient im Voraus auf allfällige Ansprüche verzichtet, ist rechtlich kaum haltbar.» Auch für Andreas Inwyler, Rechtsberater des Gesundheitstipp, ist klar: «Niemand kann sich auf diese Weise von den Folgen einer allfälligen Fehlleistung befreien.»


Eine Kopie der Akten löst das Problem

Der Leiter des Rechtsdienstes der FMH, Hanspeter Kuhn, verteidigt den Musterbrief. Er hält es für korrekt, ihn vor der Herausgabe von Originalakten unterzeichnen zu lassen. Die Kritik, der Text würde dem Gesetz widersprechen, treffe zudem nicht zu.

Unbestritten ist: Auch ein Arzt muss sich wehren können, wenn ihn ein Patient wegen eines Behandlungsfehlers einklagt. Wenn der Arzt keine Krankenakte mehr hat, kann er das nicht mehr tun. Gesundheitstipp-Jurist Andreas Inwyler schlägt deshalb vor: «Ärzte sollen sich vom Patienten eine Erlaubnis unterschreiben lassen, von der Krankenakte eine Kopie machen zu dürfen. So sind Arzt und Patient zufrieden.»



Das Recht auf die eigene Geschichte

So verlangen Sie Einsicht in Ihre Krankengeschichte:
- Ein Patient hat immer das Recht, in seine persönliche Krankengeschichte Einsicht zu nehmen und das Original zu verlangen. Das gilt sowohl beim Privatarzt als auch in den Spitälern. Der Arzt muss den Inhalt auf Wunsch erläutern.
- Der Arzt darf keine Dokumente zurückbehalten und nichts abdecken.
- Wer das Dossier nicht selber einfordern möchte, kann sich an eine Patienten-Beratungsstelle wenden, die es besorgt. Adressen:
Dachverband Schweizerischer Patientenstellen, Tel. 044 361 92 56, www.patientenstelle.ch.

15. März 2006 | Gabriela Braun


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