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Droht ein Vermieter wegen ausstehender Zinsen mit der Kündigung, muss er beiden Ehegatten separat eine letzte Frist setzen. Dasselbe gilt bei der defi nitiven Kündigung einer Familienwohnung. Wird diese Formvorschrift miss-achtet, ist die Kündigung ungültig. Diesen Grundsatz rief das Graubündner Kantonsgericht wieder in Erinnerung.
Eine Vermieterin hatte nur einem Ehepartner eine letzte Zahlungsfrist für aus-stehende Mietzinse gesetzt, verbunden mit einer Kündigungsdrohung. Nach-dem die Zahlung ausgeblieben war, kündigte die Vermieterin dem gleichen Ehepartner und wiederholte dies mit einem amtlichen Formular, das sie beiden Ehegatten separat zustellte. Kurz darauf beantragte die Vermieterin die Ausweisung der Eheleute, kam mit ihrem Begehren aber wegen des Formfehlers nicht durch.
Kantonsgericht Graubünden, Urteil PZ 05 83 vom 4. Mai 2005
01. März 2006
