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Wer auf dem Weg der Betreibung sein Geld zurückwill, hat nichts zu lachen. Das Verfahren ist kompliziert, kostspielig und braucht einen langen Atem.
Als Eva dem geliebten Paul die 1000 Franken lieh, hing der Himmel noch voller Geigen. Einige Monate später hätte sie das Geld dringend benötigt. Doch Paul stellte sich stur. Für ihn war der erhaltene Betrag ein Geschenk. Und Geschenke pflegt er zu behalten.
Beleg der Geldüberweisung reicht nicht für eine Betreibung
Eva bleibt nur der Rechtsweg. Sie denkt an die Einleitung einer Betreibung. Damit käme sie aber in diesem Zeitpunkt kaum weiter. Denn der Betreibungsweg ist nur dann eine Abkürzung, wenn man eine unterschriebene Schuldanerkennung, einen schriftlichen Vertrag oder ein rechtskräftiges Urteil in der Hand hat. Eva kann aber nur die Überweisung des Geldes belegen.
Ohne Darlehensvertrag muss sie zuerst per Friedensrichter und dann via Gericht gegen ihren Ex-Freund klagen. Erst wenn sie die Forderung gegen Paul schwarz auf weiss in Form eines Urteils in den Händen hat, macht der Gang aufs Betreibungsamt Sinn - falls dann die Rückzahlung des Betrags immer noch verweigert wird. Sie kann dort ein sogenanntes Betreibungsbegehren ausfüllen. Die Kosten des Zahlungsbefehls von in diesem Fall 50 Franken muss sie aber vorschiessen.
Das Betreibungsamt stellt Paul anschliessend den Zahlungsbefehl zu. Zudem notiert ein Beamter die Forderung im Betreibungsregister.
Ein Zahlungsbefehl ist gegen Schuldner aber eine stumpfe Waffe: Paul kann die Forderung mit seiner Unterschrift in der Rubrik «Rechtsvorschlag» ohne jede Begründung bestreiten. Der Rechtsvorschlag bewirkt die vorläufige Einstellung der Betreibung.
Mit dem Urteil des Gerichts in der Hand kann Eva aber rasch weitermachen und vom Richter am Betreibungsort die Rechtsöffnung verlangen. Damit wird der Rechtsvorschlag ihres Ex-Freundes beseitigt. Anschliessend reicht sie beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren ein. Das Amt schreitet zur Pfändung. In Pauls Wohnung beschlagnahmt der Beamte eine teure Stereoanlage. Mit dem Verwertungsbegehren kann Eva erreichen, dass das Gerät versteigert wird. Aus dem Erlös kann sie endlich ihre Forderung samt Betreibungskosten decken.
So wehren Sie sich gegen eine grundlose Betreibung
Letztes Jahr gab es in der Schweiz fast zweieinhalb Millionen Betreibungen und damit rund 300 000 mehr als vier Jahre zuvor. Längst nicht alle Betreibungen sind gerechtfertigt.
In der Schweiz ist niemand vor einer Betreibung sicher. Jeder kann jeden betreiben. Alles, was er dazu braucht, sind Name und Adresse des angeblichen Schuldners. Das Betreibungsamt hat keine Kompetenz, eine geltend gemachte Forderung auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen. Es stellt dem angeblichen Schuldner den Zahlungsbefehl zu, sobald der Betreibende dem Amt den Kostenvorschuss bezahlt hat.
Wer betrieben wird, kann sich entsprechend einfach gegen den Zahlungsbefehl wehren: Eine Unterschrift unter die Rubrik «Rechtsvorschlag» genügt - und die Forderung gilt als bestritten. Kosten entstehen daraus nicht.
Was bleibt, ist der Eintrag im Betreibungsregister, der bei der Wohnungssuche von Nachteil sein kann. Deshalb sollte ein zu Unrecht Betriebener vom Gläubiger verlangen, die Betreibung zurückzuziehen. Weigert sich dieser, kann die Löschung des Eintrages per Gericht erzwungen werden.
12. Oktober 2005 | Alain Dupont
