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Artikel | saldo 11/2005

Die Pflichten der Nutzniesser

Wer eine Wohnung zur Nutzniessung erhält, kann nicht nur die Vorteile geniessen: Rechnungen muss er aus dem eigenen Sack zahlen.

Die beiden Kinder erben das Elternhaus, und die Lebenspartnerin erhält eine lebenslange Nutzniessung an der Liegenschaft: So steht es im Testament von Rolf Fuchs (alle Namen geändert) aus Zug. Er war vor drei Jahren gestorben.

Eine solche letztwillige Verfügung ist kein Einzelfall: Allein im Kanton Zug sind im Grundbuch derzeit knapp 200 Nutzniessungen und gegen 890 Wohnrechte eingetragen.


Wer den Mietzins kassiert, muss für die Auslagen aufkommen

Letztes Jahr lernte Lisa Borer, die Lebenspartnerin des Verstorbenen, einen Mann kennen und zog kurze Zeit später in dessen Villa ein. Das Haus ihres ehemaligen Partners vermietete sie kurzerhand. Dabei kassierte sie zwar den Mietzins, die anfallenden Rechnungen leitete sie aber an die Erben weiter.

Diesen platzte eines Tages der Kragen: «Wir bezahlen sämtliche Rechnungen, während Lisa Borer die Mietzinse einstreicht. Können wir etwas dagegen tun?», erkundigten sie sich bei der saldo-Rechtsberatung.

Die Antwort war für sie beruhigend. Denn Borer hat zwar die Nutzniessung am Haus. Das heisst konkret: Sie darf die Liegenschaft bewohnen, nutzen oder weitervermieten und allfällige Mietzinseinnahmen behalten. Nebst diesen Rechten hat die Betroffene aber auch Pflichten. Sie muss für den Unterhalt der Liegenschaft aufkommen und Hypothekarzins, Steuern sowie Versicherungsprämien zahlen.


Pflichtteil darf nicht durch Nutzniessung belastet sein

Die Kinder von Rolf Fuchs können das Geld für die bezahlten Rechnungen von Lisa Borer also zurückfordern. Will diese nicht zahlen, haben die beiden Erben die Möglichkeit, gerichtlich gegen sie vorzugehen.

Fraglich ist, ob Rolf Fuchs den Pflichtteil hinreichend berücksichtigt hat: Seine Kinder haben nämlich Anspruch auf drei Viertel des väterlichen Erbes. Nur wenn ihnen Fuchs noch andere Vermögenswerte vererbt hat, ist alles rechtens. Denn: Pflichtteile dürfen nicht durch Nutzniessungen oder Wohnrechte belastet sein.

Für eine Klage auf Herabsetzung des Vermächtnisses kommen die Erben aber wohl zu spät: Die Frist verjährt bereits ein Jahr nach Kenntnis der Pflichtteilsverletzung.

Es gibt aber eine Ausnahme: Wenn ein überlebender Ehepartner die Nutzniessung an der ganzen Erbschaft zugesprochen erhält. In diesem Fall werden die übrigen Erben zwar rechtlich Eigentümer des Erbguts, aber die uneingeschränkte Verfügungsgewalt erhalten sie erst nach dem Tod des Ehepartners.



Nutzniessung und Wohnrecht

- Nutzniessung: Wer eine Liegenschaft zur Nutzniessung erhält, darf darin wohnen, sie vermieten - und allfällige Erträge behalten. Er muss aber für Auslagen wie Erneuerungen, Reparaturen, Heiz- und Nebenkosten selber aufkommen. Dasselbe gilt für Hypothekarzinsen, Steuern und Versicherungen. Das Recht auf Nutzniessung ist nicht nur auf Grundstücke anwendbar, sondern auch auf Geld, Wertpapiere oder andere Sachen. Die Nutzniessung erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

- Wohnrecht: Dieses Recht beschränkt sich auf das kostenlose Wohnen. Wer ein Wohnrecht besitzt, darf die Liegenschaft nicht vermieten. Wohnrechte werden meistens für eine bestimmte Zeit oder bis zum Tod der berechtigten Person vereinbart. Wenn der Berechtigte das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann - etwa infolge eines dauernden Aufenthalts in einem Pflegeheim -, kann der Grundbucheintrag unentgeltlich gelöscht werden.

Sowohl Nutzniessung als auch Wohnrecht sollten im Grundbuch eingetragen werden.

08. Juni 2005 | Oliver Hager


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