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Artikel | K-Geld 1/2005

So finden die Vermögenswerte ihren Platz in der Steuererklärung

Wer Kapital hat, muss es auch versteuern: Das Kapital als Vermögen, die Erträge darauf als Einkommen. Nur der Wertzuwachs, der so genannte Kapitalgewinn, ist für Private steuerfrei. K-Geld zeigt, was wie deklariert werden muss.

Die Steuerbehörde ist an detaillierten Angaben zu Einkommen und Vermögen interessiert. So wird richtig deklariert:


Spar- und Lohnkonto

Zinsen auf Spar- und Anlagekonti unterliegen erst ab Fr. 50.- pro Jahr der Verrechnungssteuer. Trotzdem muss das Geld auf dem Konto als Vermögen und der Zins darauf als Einkommen deklariert werden, auch wenn es nur ein paar Franken sind.

Der Bund und alle Kantone gewähren aber einen Abzug auf Sparzinsen und Versicherungsgebühren zwischen 500 Franken (Basel-Stadt) und 4800 Franken (Tessin) pro erwachsener Person. Ausser in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Tessin darf man auch für Kinder einen kleinen Abzug vornehmen.

Lohn- und Postkonti sowie Festgeldanlagen unterliegen vom ersten Franken an der Verrechnungssteuer.


Obligationen

Auch Kassenobligationen und Anleihen von Firmen und Staaten garantieren einen festen Zins, den so genannten Couponertrag. Man muss ihn ebenfalls versteuern. Steigt die Obligation dagegen in ihrem Kurs, ist dieser Kapitalgewinn steuerfrei. Die Kassenoblis der Banken erfahren nie einen Kursgewinn und sind daher unter steuerlichem Aspekt nicht empfehlenswert.

Verkauft man eine Obligation vor dem Zinstermin, so ist der bis dahin aufgelaufene Ertrag, der so genannte Marchzins, steuerfrei. Umgekehrt muss man den vollen Jahreszins bezahlen, auch wenn man eine Obligation erst kurz vor dem Zinstermin gekauft hat.

Diesen Effekt kann man ausnützen. Das systematische Kaufen und Verkaufen derselben Obligation über den Zinstermin hinaus gilt aber als Steuerumgehung.

Vorsicht ist bei Nullprozentern (Zerobonds) geboten: Ihr Ausgabepreis beträgt bloss einen Bruchteil ihres Nominalwertes, dafür sind sie mit sehr wenig oder gar keinem Zins ausgestattet. Nach Ende ihrer Laufzeit erhält man aber die vollen 100 Prozent zurückbezahlt.

Die Steuerbehörden akzeptieren dies aber nicht als steuerfreien Kapitalgewinn. Sie rechnen die Differenz zwischen dem Ausgabepreis (zum Beispiel 70 Prozent des Nominalwerts) und dem Nennwert von 100 Prozent als steuerpflichtigen Zinsertrag auf.

Steuerlich interessant sind dagegen Wandelanleihen. Sie tragen meist einen tiefen Zinscoupon, berechtigen dafür aber zur Wandlung in eine Aktie des betreffenden Unternehmens zu einem festgelegten Preis. Steigt nun der Aktienkurs, so explodieren die Kurse der Option (des Wandlungsrechts). Den Optionsschein kann man gewinnbringend und steuerfrei an der Börse verkaufen.


Aktien

Aktien werfen meist nur eine bescheidene Dividende ab. Sie unterliegt der Einkommenssteuer. Kann man Aktien teurer verkaufen, als man sie ursprünglich erworben hat, so ist diese Differenz für Private steuerfrei.
Einen Verlust wegen gefallener Aktienkurse darf man im Gegenzug beim steuerbaren Einkommen aber auch nicht in Abzug bringen.

Aktien unterliegen wie alle Kapitalanlagen in allen Kantonen, nicht aber beim Bund, der Vermögenssteuer. Massgebend für ihren Wert ist der letzte Börsentag des Jahres. Die Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung mit den Steuerwerten aller Aktien, Obligationen und Anlagefonds, die an Schweizer Börsen gehandelt werden, kann man im Internet unter www.estv.admin.ch abrufen.

Wer ein breit gefächertes Anlageportfolio hat, kann die Zusammenstellung seiner Vermögenswerte gegen Gebühr auch seiner Bank überlassen.

Ausländische Wertpapiere unterliegen meist einer Quellensteuer. Wo ein Doppelbesteuerungsabkommen existiert - und dies ist bei den meisten Ländern der Fall -, kann man einen Antrag auf Rückerstattung stellen. Dazu braucht es spezielle Formulare, die bei den kantonalen Steuerämtern und bei den Banken erhältlich sind.


Anlagefonds

Anlagefonds funktionieren steuerlich gleich wie die darin enthaltenen Wertpapiere wie zum Beispiel Obligationen und Aktien. Bei gemischten Fonds, die sich aus Obligationen und Aktien zusammensetzen, wird eine Ausscheidung vorgenommen. Steuerpflichtig sind auch hier nur die ausgeschütteten Zinserträge und die Dividenden, nicht aber der Kapitalgewinn. Die Fondsanteile selbst unterliegen der Vermögenssteuer.

Viele Anlagefonds schütten die Erträge und die Gewinnanteile aber nicht aus. Diese so genannt thesaurierenden Fonds reinvestieren sie gleich wieder. Doch auch diese Erträge muss man gemäss Bankabrechnung ausweisen und versteuern. Einzig in Bern und Graubünden bleiben die Sicav-Fonds, thesaurierende Fonds nach luxemburgischem Recht, steuerfrei.


Derivate

Derivate wie Futures (Terminkontrakte auf Waren oder Devisen) oder Optionen (Kauf- oder Verkaufrechte meist auf Aktien zu einem fixierten Preis) und Aktienindexzertifikate sind hoch riskante Anlageformen. Steuerlich sind sie aber ideal. Da sie meist nur kurz gehalten werden, unterliegen sie weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer. Einzig Derivate mit Laufzeiten über ein Jahr müssen als Vermögen deklariert werden.

Bei kombinierten Produkten, die einen bestimmten Zinsertrag garantieren (Groi, Goal, Toro usw.), ist der Kapitalertrag steuerpflichtig.


Pensionskasse und Säule 3a

Die 2. und die 3. Säule eignen sich hervorragend als Steuersparinstrumente. Nachzahlungen in die Pensionskasse - soweit gemäss Reglement zulässig - darf man vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Dasselbe gilt für die gebundene Vorsorge der Säule 3a. Sie ist für Angestellte mit Pensionskasse auf 6192 Franken beschränkt. Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse dürfen 30 960 Franken, maximal aber 20 Prozent ihres AHV-pflichtigen Einkommens, einzahlen.

Bei der Auszahlung werden die Kapitalleistungen aus der Pensionskasse und der Säule 3a getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Vorzugstarif besteuert, beim Bund zum Beispiel zu einem Fünftel des normalen Tarifs.

Der Nachteil: Solche Vorsorgegelder darf man frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter wieder beziehen. Der vorzeitige Bezug ist nur unter bestimmten Umständen möglich. Ein Vorbezug bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr möglich.


Darlehen

Privatdarlehen sind unter Angabe des Schuldners als Vermögen zu deklarieren, allfällige Zinseinnahmen darauf als Einkommen. Der Schuldner kann sie im Gegenzug unter Angabe des Gläubigers in seinem Schuldenverzeichnis aufführen und von seinem Vermögen beziehungsweise Einkommen in Abzug bringen.


Edelmetalle und Schmuck

Gold, Silber und andere Edelmetalle sind als Vermögen zu versteuern, der Wertzuwachs darauf ist dagegen steuerfrei.
Schmuck, Edelsteine und private Sammlungen (Wein, Kunst usw.) unterliegen normalerweise weder der Einkommens- noch der Vermögenssteuer.

Steuern bezahlen müssen nur Sammler, die regelmässig und mit Gewinnabsicht Einzelstücke oder Sammlungen kaufen und verkaufen. Die Steuerbehörden taxieren das als selbständigen (Neben-) Erwerb, auf den auch Sozialabgaben fällig sind.



Verrechnungssteuer wird rückerstattet

Um sicherzustellen, dass er wirklich zu seinem Geld kommt, verlangt der Staat auf die allermeisten Vermögenserträge eine Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Dieser Vorabzug auf Zinsen und Dividenden wird dem Steuerpflichtigen automatisch rückerstattet, wenn er seine Kapitalerträge ordentlich versteuert hat.

Stichtag ist für Bankkonti jeweils der 31. Dezember, bei Obligationen das Datum der Zinsausschüttung. Wer an diesem Tag nicht in der Schweiz angemeldet ist, hat keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Darauf sollten Weltenbummler achten, die sich für einen längeren Auslandaufenthalt abmelden.

Der Rückerstattungsanspruch verjährt schon nach drei Jahren. Es empfiehlt sich also, die Verrechnungssteuer regelmässig, am besten jedes Jahr, einzufordern. Alleine schon deshalb, weil man sonst dem Staat unnötig lang ein zinsloses Darlehen gewährt.

Wer besonders clever sein will und auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verzichtet und dafür seine Kapitalerträge verschweigt, macht sich strafbar. Das ist Steuerhinterziehung und wird mit Nach- und Strafsteuern geahndet.
Dasselbe gilt für Kapitalanlagen, die nicht der Verrechnungssteuer unterliegen. Meist geht es dabei um Frankenobligationen von ausländischen Schuldnern. Auch sie unterliegen der Vermögenssteuer und die Zinsen darauf der Einkommenssteuer.

02. Februar 2005 | Fredy Hämmerli


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