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Ein fünfjähriger Knabe betrat eine Weide und wurde von einem ausschlagenden Pferd schwer am Kopf verletzt. Der Weidezaun bestand einzig aus einem elektrisch geladenen Band, das durchschnittlich 124 cm über dem Boden gespannt war. Der Junge konnte aufrecht unter dem Zaun hindurchgehen.
Diese Tatsache hat das Bundesgericht veranlasst, den Tierhalter für den Schaden haftbar zu machen. Weidezäune müssten nicht nur das Ausbrechen der Tiere verhindern, sonden auch anzeigen, dass das Betreten der Weide gefährlich sei - insbesondere in Wohngebieten.
Der Tierhalter wäre wohl ungeschoren davongekommen, wenn er sich an die Empfehlungen der Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft (BUL) gehalten hätte. Diese verlangt mehrere gut sichtbare Bänder oder Holzlatten mit einem vertikalen Abstand von je rund 40 cm. Das wäre auch vom Kind viel deutlicher als Absperrung wahrgenommen worden, sagt das Bundesgericht.
(em)
Bundesgericht, Urteil 4C.268/2004 vom 4.10.2004
26. Januar 2005
