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Eine behördliche Sendung gilt nicht nur dann als zugestellt, wenn sie der Adressat in Empfang genommen hat. Wird dem Empfänger der Zustellhinweis für einen eingeschriebenen Brief oder eine Gerichtsurkunde in den Briefkasten gelegt, gilt die Sendung auch als zugestellt, wenn sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht das nicht innerhalb der siebentägigen Abholfrist, gilt als Zustelldatum der letzte Tag dieser Frist - so sehen es die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vor. Anders lautende Vereinbarungen mit der Post zur Fristverlängerung sind laut einem Bundesgerichtsentscheid ungültig.
Bundesgericht, Urteil 1P.358/2003 vom 12. August 2003
04. Februar 2004
