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Artikel | K-Geld 5/2003

Aus-/Weiterbildung: Kleiner Unterschied, grosse Steuerfolgen

Ein Steuerabzug für Ausbildung ist nicht zulässig, für Weiterbildung hingegen schon. Zu welcher Kategorie ein Kurs gezählt wird - das ist von Kanton zu Kanton verschieden.

Die Steuergesetze sind kompliziert und für die Steuerpflichtigen nicht immer durchschaubar. Das zeigt sich an folgendem - fiktivem, aber realitätsnahem - Fallbeispiel:

- A. möchte ihr Schulenglisch mit einem Sprachaufenthalt vertiefen. Ihr Berufsziel: Englischlehrerin oder Dolmetscherin.

- B. möchte ihr Schulenglisch mit einem Sprachaufenthalt vertiefen. Sie liebt England und auch im Geschäft würde es ihr als Telefonistin helfen, wenn sie die Sprache besser beherrschen würde. Zudem hätte sie dann gute Chancen, zur Assistentin des Chefs aufzu-steigen.

- C. möchte ihr Schulenglisch mit einem Sprachaufenthalt vertiefen. Als Marketingleiterin muss sie häufig Verhandlungen und Korrespondenz in Englisch führen.
Dreimal derselbe Wunsch, dreimal die gleich hohen Kosten - doch dreimal eine unterschiedliche Behandlung durch die Steuerbehörden:

Im Fall A lehnen die Steuerbehörden den Kostenabzug auf das Einkommen ab, weil der Sprachaufenthalt der (Erst-)Ausbildung dient. Und eine Ausbildung ist nach Leseart der Steuerverwaltungen kein Berufsaufwand, sondern ein Teil der Lebenshaltungskosten. Dafür dürfen A.s Eltern in vielen Kantonen die Pauschale für Jugendliche in Ausbildung in Abzug bringen.


Im Zweifelsfall: Bestätigung vom Arbeitgeber

Im Fall C. ist der Entscheid ebenso klar: Der Steuerabzug ist als Weiterbildung zulässig, weil C. den Sprachaufenthalt braucht, um ihren Beruf besser ausüben zu können und damit ihre Stelle langfristig zu sichern.

Im Fall B schliesslich werden es die Steuerbehörden genauer wissen wollen - und im Zweifelsfall den Abzug zunächst einmal verweigern. Begründung: Der Sprachaufenthalt diene vor allem dem privaten Vergnügen.
B. wird also darlegen müssen, dass sie Englisch regelmässig auch als Telefonistin braucht, was sie sich am besten von ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen lässt.

Ob die Steuerbehörden das Argument «Aufstieg zur Assistentin» akzeptieren, ist von Kanton zu Kanton verschieden (siehe Kasten). Eine solche Umschulung wird meist akzeptiert, wenn die neue Tätigkeit sehr nah mit der alten verwandt ist.

Handelt es sich um eine völlig andersartige Tätigkeit oder gar einen andern Beruf, so gilt die Umschulung als Ausbildung - und der Abzug wird verweigert.


Aufwendungen für Bücher nicht vergessen!

Aufgepasst bei einem Berufsunterbruch aufgrund einer Weiterbildung: Voraussetzung für den Abzug ist ein Einkommen in derselben Steuerperiode.

Und nicht vergessen: Abzugsfähig sind nicht nur die eigentlichen Schulgebühren, sondern auch die Aufwendungen für Bücher, Fahrten, Unterkunft und Verpflegung.



So entschieden die Gerichte

Abzugsberechtigt:

- Abendtechnikum, Wirtekurse, Meisterkurse (AG, BE, SG, SZ, ZG, ZH), Eidg. Experte für Rechnungslegung und Controlling (Bund, BE).


Nicht abzugsberechtigt:

- Abendmatur, Handelsschule, Höhere Wirtschafts- und Verwaltungsschule, Master of Laws LLM (alle ZH), Schule für Psychotherapeuten (BL), chinesische Heilkunde (BS).


Umstritten:

- Master of Business Administration (abgelehnt in BS; zugelassen in ZH).

22. Oktober 2003 | Fredy Hämmerli


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