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Artikel | Gesundheits-Tipp 2/2002

Darf der Zahnarzt für einen Kostenvoranschlag Rechnung stellen?

Mein Zahnarzt empfahl mir kürzlich bei zwei Zähnen eine Wurzelbehandlung. Ausserdem will er einen Weisheitszahn ziehen. Ich bat ihn um einen Kostenvoranschlag. Den genannten Betrag finde ich sehr hoch. Zudem hat mir mein Zahnarzt für den Voranschlag eine Rechnung gestellt. Darf er das?

Ein Zahnarzt darf Ihnen für einen Kostenvoranschlag eine Rechnung stellen, wenn die Erstellung mit zusätzlichem Aufwand verbunden war. Trotzdem ist es vor allem bei aufwändigen Eingriffen ratsam, sich bei der ersten Untersuchung die Kosten vorgängig ausrechnen zu lassen.

Ein Kostenvoranschlag sollte alle Leistungen detailliert auflisten. Er ist grundsätzlich verbindlich. Ist die Rechnung schliesslich höher als veranschlagt, muss der Zahnarzt dies begründen. Tipp: Fragen Sie nach unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten und allfälligen Preisunterschieden.

Wenn Sie trotz des Kostenvoranschlages nicht sicher sind, ob Sie es mit einem teuren oder eher günstigen Zahnarzt zu tun haben, können Sie sich an die Schweizerische Zahnärztegesellschaft SSO wenden. Sie hat Richtlinien für die Zahnarzttarife erarbeitet. Darin ist jede zahnärztliche Leistung mit einer bestimmten Taxpunktzahl bewertet. Jeder Taxpunkt entspricht einem Frankenbetrag. Der Zahnarzt darf diesen so genannten Taxpunktwert zwar selbst festlegen. Dieser darf aber Fr. 4.95 nicht übersteigen.

Fragen Sie Ihren Zahnarzt, wie hoch er den Taxpunktwert ansetzt. Viele Schweizer Zahnärzte verwenden einen Taxpunktwert von rund Fr. 3.30. Dies hat eine stichprobenartige Kassensturz-Umfrage vom letzten Sommer gezeigt.

Weil Zahnärzte beim Stellen der Rechnung einen grossen Spielraum haben, lohnt es sich, vor grösseren Eingriffen oder längeren Behandlungen noch in einer zweiten Praxis einen Kostenvoranschlag einzuholen. Allerdings ist natürlich auch das nicht gratis.

01. Februar 2002


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