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Artikel | K-Tipp 14/2001

Millionen-Bschiss mit Taxcards

Abgelaufene Taxcards Swisscom sackt Restguthaben von Telefon-Karten weiterhin ein

Das höchste deutsche Gericht sagt: Die Deutsche Telekom darf Restguthaben von abgelaufenen Taxcards den Kunden nicht mehr vorenthalten. Die heimische Swisscom zeigt sich unbeeindruckt.

Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch

Das Urteil erging - wie in Deutschland üblich - «im Namen des Volkes»: Im Juni 2001 entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, die Deutsche Telekom müsse ihren Kunden das Restguthaben von abgelaufenen Telefonkarten anrechnen oder rückerstatten.

Die Deutsche Telekom hatte sich also rechtswidrig verhalten. Seit 1998 enthalten nämlich ihre Telefonkarten zu 12 oder 50 DM, mit denen man in öffentlichen Telefonkabinen Gespräche führen kann, ein Ablaufdatum («Gültig bis ?»). Nach Ablauf dieser Frist ist die Karte ungültig - und das Restguthaben verfällt.


Kunden «unangemessen benachteiligt»

Das Urteil fusst auf dem AGB-Gesetz, dem «Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen». Dort heisst es, Vertragsklauseln im klein Gedruckten seien «unwirksam», wenn sie einen Vertragspartner «entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen».

Genau hier hakte das höchste deutsche Gericht ein: Zwar sei es zulässig, die Gültigkeit von Telefonkarten zu beschränken - aber nur, «wenn die Kunden den Gegenwert der noch nicht verbrauchten Gesprächseinheiten erstattet erhalten oder zumindest beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet bekommen». Mit anderen Worten: Die Deutsche Telekom darf das Guthaben von abgelaufenen Telefonkarten nicht mehr einsacken, sondern muss den Gegenwert den Kundinnen und Kunden zurückerstatten.


Die Swisscom hält an ihrer Praxis fest

Und «unsere» Swisscom? Sie zeigt sich unbeeindruckt und hält weiter an ihrer Praxis fest. Wer bei der Swisscom heute eine Chip-Taxcard zu 5, 10 oder 20 Franken kauft, riskiert auch in Zukunft, dass er das Guthaben im schlechtesten Fall schon nach eineinhalb Jahren (oder später, je nach Verfalldatum) verliert.

«Keine Rückerstattung», steht nämlich auf den Taxcards neben dem Ablaufdatum. Die Swisscom muss demgemäss auch kein Restguthaben anrechnen, wenn jemand eine neue Taxcard kauft.

Wie viel Geld die Swisscom auf diese Weise kassiert, will sie nicht sagen. Rolf Brand vom Verein der Taxcardsammler schätzt, dass der Telefonie-Riese auf diese Art seiner Kundschaft in den letzten fünf Jahren 20 bis 30 Millionen Franken vorenthalten hat.

Als Begründung für das Verfalldatum führt die Swisscom technische Gründe an. Und: Im Gegensatz zu Deutschland biete sie auch kundenfreundliche «kleine Stückelungen» an, also Taxcards für nur fünf Franken, und da sei «der Aufwand für Rückerstattungen nicht wirtschaftlich». Die Swisscom ist nicht der einzige Telefonie-Anbieter, der vorausbezahlte Guthaben von ungültig gewordenen Telefonkarten einstreicht. Auch andere Gesellschaften tun das - und zwar bei den so genannten Prepaid-Karten, die es für das Festnetz und für die Mobiltelefonie gibt.

- Festnetz: Mit vorausbezahlten Prepaid-Karten können die Benutzer von jedem Telefon aus - zum Beispiel im Hotel - ohne Bargeld eine kostenlose Zugangsnummer anrufen und dann das vorausbezahlte Gesprächsguthaben (zwischen 10 und 100 Franken) auf dem Festnetz abtelefonieren. Die meisten Telefongesellschaften zahlen hier das Restguthaben auf die einmal verkauften Karten nicht zurück, und zwar Swisscom, Profitel (Produkt Teleline), Econophone, Global One und Telecom FL. Einzig Sunrise/Diax sagt, ihre Festnetz-Prepaid-Karten hätten kein Verfalldatum.

- Handy: Prinzipiell gleich verhält es sich bei den Prepaid-Karten für die Mobiltelefonie. Auch hier ist es bei allen drei Anbietern möglich, dass Kunden vorausbezahltes Geld verlieren.


Schweizer Konsumenten ohne rechtlichen Schutz

Bleibt die Frage, ob es in der Schweiz gelingen würde, die Swisscom auf dem Gerichtsweg - wie in Deutschland - zur Herausgabe des Restguthabens auf abgelaufenen Taxcards für Telefonkabinen zu zwingen.

Die Chancen stehen derzeit schlecht, weil die Schweiz kein AGB-Gesetz hat, das es dem Richter ermöglichen würde, für Konsumenten nachteilige Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als nichtig zu erklären.

Ein solches AGB-Gesetz fordern Konsumentenschützer in der Schweiz seit Jahren. Auch Professor Ernst Kramer, AGB-Spezialist der Universität Basel, sieht einen klaren Handlungsbedarf.

Derzeit wäre dafür Justizministerin Ruth Metzler zuständig. Doch sie sieht keinen Anlass, aktiv zu werden.

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05. September 2001


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