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Artikel | K-Tipp 3/2001

Kinder und Beruf: Steueramt entlastet Mütter erst wenig

Steuerabzug für Kinderbetreuung Nicht alle Kantone sind gleich grosszügig

Berufstätige Eltern oder Alleinerziehende müssen ihre Kinder oft in fremde Obhut geben. Das kostet. Der K-Tipp sagt, wie viel Betreuungskosten Sie in der Steuer- erklärung abziehen können.

Fredy Hämmerli redaktion@ktipp.ch

Der Vater arbeitet und verdient das Geld, die Mutter versorgt den Haushalt und die Kinder. Von diesem traditionellen Rollenbild gingen die meisten schweizerischen Steuergesetze noch bis vor kurzem aus.

Doch das Bild stimmt längst nicht mehr. Rund die Hälfte aller Frauen ist berufstätig - auch wenn sie Kinder haben. Nur in der ersten Zeit nach der Geburt eines Kindes arbeitet weniger als ein Drittel der Mütter.

Hingegen geht mehr als jede zweite Frau einem Lohnerwerb nach, wenn die Kinder älter sind als 15 Jahre. Bei den Alleinerziehenden liegt der Anteil berufstätiger Frauen (und Männer) sogar noch höher.


Familien sind häufig auf Zweitverdienst angewiesen

Viele der Frauen arbeiten, weil sie ihre Berufsfähigkeiten nicht verlieren möchten, weil sie den Kontakt zu andern Menschen ausser Haus schätzen und weil sie ihre materielle Selbständigkeit bewahren wollen.

Die meisten von ihnen sind aber schlicht auf den Verdienst angewiesen, weiss die Berner Unternehmensberaterin und SP-Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot: «Oft reicht das Einkommen des Mannes nicht zum Leben; noch mehr gilt das natürlich bei allein erziehenden Müttern und Vätern, die sonst ganz von der Fürsorge abhängig wären.»

Dass Mutter und Vater beziehungsweise Alleinerziehende überhaupt einer Arbeit nachgehen können, machen häufig erst Grosseltern oder sonstige Verwandte möglich, die sich tagsüber um die Kinder kümmern.


Betreuungsplätze für Kinder sind rar und teuer

Wo eine solche Lösung nur teilweise oder gar nicht möglich ist, müssen die Kinder in eine Krippe, einen Tageshort oder eine Tagesschule - und die sind teuer und rar.

Noch teurer wirds, wenn die Eltern gar ein AupairMädchen oder eine Haushalthilfe einstellen müssen. Da fallen schnell einmal monatliche Kosten von 1000 bis 2000 Franken an.

Bislang profitierte der Staat von dieser Situation: Den (Zusatz-)Verdienst müssen die betroffenen Mütter und Väter voll versteuern, einen steuerlichen Abzug für die zusätzlichen Aufwendungen verweigerten jedoch die meisten Kantone bis vor kurzem.

Sie erklärten die externe Kinderbetreuung oder die Haushalthilfe zu normalen Lebenshaltungskosten, die man nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen darf. Wohl wissend, dass nur dank ihnen ein - steuerpflichtiges - Erwerbseinkommen überhaupt möglich ist.

Seit Jahresbeginn hat sich die steuerliche Situation von Doppelverdienern und Alleinerziehenden in vielen Kantonen aber deutlich verbessert. Mit dem Wechsel zur Gegenwartsbesteuerung haben die meisten Kantone auch gleich ihre Steuergesetze revidiert und dabei fast überall auch einen Abzug für Kinderbetreuung eingeführt, der den allgemeinen Sozialabzug für Kinder beziehungsweise Alleinerziehende ergänzt.

Nur die Kantone Basel-Landschaft, Glarus, Neuenburg, Schwyz und Tessin kennen nach wie vor keinen Abzug für die externe Kinderbetreuung. Das gilt (vorläufig) auch für den Bund beziehungsweise für die direkte Bundessteuer.


Entgegenkommen der Kantone ist meist gering

In den Kantonen Basel-Landschaft und Schwyz ist man der Ansicht, der Steuertarif für Familien (Splitting) beziehungsweise der Sozialabzug bringe bereits genügend Entlastung. In Neuenburg dürfen Alleinerziehende einen zusätzlichen Abzug von 1800 Franken auf das Einkommen vornehmen. Der Kanton Tessin will sein Steuergesetz erst auf das Jahr 2003 hin ändern. Und in Glarus hat die Mehrheit im Kantonsrat einen entsprechenden Antrag abgelehnt.

Sehr bescheiden ist auch das Entgegenkommen des Kantons Thurgau, wo lediglich Alleinerziehende (nicht aber Doppelverdiener) einen Abzug von 1000 Franken pro Kind und Jahr vornehmen dürfen.

Wirklich grosszügig zeigen sich allein die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Obwalden, wo man sämtliche angemessenen Fremdbetreuungskosten für seine Kinder vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen darf.

Vergleichsweise kinder- und familienfreundlich erweisen sich auch der Aargau, Basel-Stadt und Genf mit Maximalabzügen zwischen 5000 und 6000 Franken. Alle übrigen Kantone gewähren dagegen bloss 1200 bis 3000 Franken jährlich.

«Zu wenig», findet die Zürcher Nationalrätin und SP-Vizepräsidentin Christine Goll. «Wenn man wirklich ernst machen will mit der beruflichen Gleichberechtigung, so müssen Bund und Kantone die Kosten für externe Kinderbetreuung pauschal oder gemäss Aufwand zum Abzug zulassen - und zwar vom Steuerbetrag, damit vor allem die unteren und mittleren Einkommen profitieren.»

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14. Februar 2001


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