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Artikel | saldo 7/2001

Erbschaft - Wie viel darf der Willensvollstrecker verlangen?

Vor einem Monat ist mein Bruder gestorben und hat uns – den vier Geschwistern – eine Eigentumswohnung und ein Verm?gen von 350 000 Franken hinterlassen. Als Willensvollstrecker hat er unseren j?ngsten Bruder, ein Bankangestellter, bestimmt. Dieser macht nun f?r seine Bem?hungen zus?tzliche 10 000 Franken geltend. Das sind etwa drei Prozent der Erbschaft. Ist diese Forderung nicht ?berrissen?

Nein. Der Willensvollstrecker hat f?r seine Bem?hungen grunds?tzlich Anspruch auf eine angemessene Verg?tung. Wie viel das ist, steht nicht im Gesetz. Im Streitfall entscheidet das Gericht. Ausschlaggebend f?r die H?he der Verg?tung sind nebst dem Zeitaufwand die Verantwortung und die Kompliziertheit der Erbteilung. Drei Prozent des Bruttoverm?gens gelten im Allgemeinen als angemessen. Dazu kommen die Auslagen etwa f?r Notariato- oder Anwaltskosten. So gesehen, verlangt Ihr Bruder f?r seine Bem?hungen kaum zu viel.

hrs

11. April 2001


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Erbschaft - Wie viel darf der Willensvollstrecker verlangen?
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