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Die Familie kann nicht mehr – will nur noch gehen. Da Guggisbergs versprochen wird, jederzeit aus dem Vertrag aussteigen zu k?nnen, unterzeichnen sie schliesslich ein vorbereitetes Formular und leisten eine Anzahlung von 2000 Franken. Zu Hause angekommen, bereuen sie die Unterschrift bereits. «Worauf haben wir uns nur eingelassen?», erkundigt sich die Frau bei saldo.
Kurz gesagt: Das Ehepaar ist auf einen alten Trick hereingefallen. Es hat sich – gek?dert durch den Gutschein f?r Gratisferien – einen so genannten Time-Sharing-Vertrag aufschwatzen lassen. Das heisst: Guggisbergs haben sich das Recht erkauft, jedes Jahr in den Wochen 29 und 30 ein Appartement in Malaga zu bewohnen. Eine Investition, die sie rund 17 000 Franken kosten wird, zuz?glich j?hrliche Nebenkosten von 500 Franken.
Derartige Wohnrechte lohnen sich nur f?r den Anbieter. Der K?ufer zahlt im Voraus und denkt in der ersten Euphorie kaum daran, dass ihm das ewig gleiche Ferienziel verleiden k?nnte; er ist im ersten Moment geblendet und sieht sich als Eigent?mer einer Ferienwohnung. Er glaubt, Geld zu sparen und realisiert erst sp?ter, dass er sich lediglich auf eine eingeschr?nkte Miete zu Wucherzinsen eingelassen und dass er weder auf den Zustand noch auf die Weiterexistenz der Wohnung einen Einfluss hat.
Time-Sharing: Kein R?cktritt innert sieben Tagen
Marisa Guggisberg reagiert unverz?glich: Zwei Tage nach Vertragsabschluss versucht sie die 2000 Franken zur?ckzubekommen. Ohne Erfolg: Bei den einst so
verst?ndnisvollen Anbietern st?sst sie nur auf taube Ohren. «Ich bin davon ausgegangen, dass ich wie bei einem Haust?rgesch?ft innerhalb von sieben Tagen vom Vertrag zur?cktreten kann», gesteht Frau Guggisberg am Telefon. Leider nicht, dieser Irrtum ist weit verbreitet. In der Schweiz gibt es bei Time-Sharing noch keine derartige Schutzbestimmung. Entsprechende Vorst?sse im Parlament sind bis anhin gescheitert. Und der Bundesrat sieht nach wie vor keinen Handlungsbedarf.
Parlament fordert besseren Schutz f?r Wohnungsk?ufer
Dies k?nnte sich aber in absehbarer Zeit ?ndern: Erneut mobilisieren diverse Parlamentarier f?r mehr Konsumentenschutz im Immobilienbereich. K?rzlich hat sich die Rechtskommission des Nationalrates f?r eine Einzelinitiative von Nationalrat Jean-Nils de Dardel (SP, Genf) ausgesprochen. Gefordert werden vor allem zwei Dinge: Time-Sharing-K?ufer sollen innerhalb der ersten zehn Tage nach
Vertragsunterzeichnung zur?cktreten k?nnen. Zudem soll der Verk?ufer den
potenziellen K?ufer im Voraus und detailliert ?ber den Vertragsinhalt informieren m?ssen.
Immerhin hat Marisa Guggisberg Gl?ck im Ungl?ck: Denn sie hat nur eine Anzahlung geleistet. saldo r?t ihr, den Vertrag schriftlich und eingeschrieben zu k?ndigen und den Restbetrag keinesfalls zu begleichen. Im Bewusstsein ihrer unlauteren Methoden wird die Time-Sharing-Firma n?mlich mit ziemlich grosser Wahrscheinlichkeit den Gerichtsweg scheuen. Sollte dennoch eine Betreibung erfolgen, darf der Rechtsvorschlag auf keinen Fall verpasst werden.
Die Anzahlung muss das Ehepaar Guggisberg jedoch abschreiben. Denn laut Vertrag liegt der Gerichtsort im Ausland. Ein Prozess w?re zu riskant und zu teuer.
Anne Sciavilla
28. März 2001
