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In Zeiten von Wohnungsmangel müssen Hausbesitzer bei der Vermietung von Wohnungen ein amtliches Formular benützen. Daraus muss unter anderem hervorgehen, wie hoch der frühere Mietzins war. Im Mai 1997 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, Wohnungsmangel herrsche dann, wenn der Leerwohnungsbestand unter ein Prozent sinke.
Trotz diesem Beschluss verzichtete die Kantonsregierung auf die Einführung der Formularpflicht, als am 1. Juni 1999 der Prozentsatz an freien Wohnungen auf 0,97 Prozent sank. Auf Beschwerde des Mieterverbandes hin hat aber das Bundesgericht kürzlich entschieden, dass sich die Zürcher Regierung an ihre Regelung halten muss.
Bundesgerichtsurteil
1P.728/1999 vom 13. März 2000
12. April 2000
