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Gute Nachricht für Schweizer Fluggäste: Das Zivilgericht Basel-Stadt hat Swiss per Urteil verpflichtet, eine Passagierin zu entschädigen. Swiss hatte die Frau zu Unrecht gezwungen, trotz gültigem Retourticket für den Rückflug ein zweites Mal zu bezahlen.
Swiss hatte gestützt auf eine Klausel auf dem Ticket behauptet, dieses sei für den Rückflug nach Paris ungültig, weil die Frau den Hinflug in die Schweiz verfallen liess.
Auch einige andere Airlines erklären Flugscheine für ungültig, wenn die Teilstrecken nicht lückenlos und exakt in der gebuchten Reihenfolge abgeflogen werden (K-Tipp 1/07, 7/07, 19/07, 4/08). Die sogenannte Verfallsklausel wird oft Fluggästen mit Retourticket zum Verhängnis, kann aber auch bei Flügen über mehrere Etappen groteske Folgen haben, wie im Artikel «Wie Swiss Kunden in die Luft gehen lässt» steht.
Diverse deutsche Gerichte haben die Klausel ebenfalls für unzulässig erklärt – letztmals Mitte Dezember das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem von British Airways angestrengten Verfahren.
In dem vom K-Tipp unterstützten Musterprozess hat erstmals ein Schweizer Gericht die Klausel als ungültig bezeichnet. Laut Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Dezember muss Swiss der Passagierin die Kosten von 452 Franken für jenes Ticket zurückerstatten, das diese wegen des verweigerten Rückflugs kaufen musste. Dazu kommt eine Parteientschädigung von 175 Franken. Die Urteilsbegründung steht noch aus.
Wurden auch Sie Opfer der Verfallklausel? Diskutieren Sie mit in unserem Forum «Swiss vor Gericht abgeblitzt». Zudem hat der K-Tipp in einem Merkblatt die Vorgehensweise für die Betroffenen zusammengefasst.
Der K-Tipp ist für 3.50 Franken am Kiosk erhältlich.
13. Januar 2009 | Daniel Jaggi, Redaktor K-Tipp
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