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Beratung | saldo 04/2012

Angestellte überwachen ist heikel

Ein Betrieb will mittels Smartphone kontrollieren, wo sich die Mitarbeiter während der Arbeitszeit aufhalten. Das ist nur beschränkt zulässig.

Der Zürcher D. S. arbeitet als Handwerker auf Baustellen und in Haushalten. Sein Arbeitgeber befürchtet, dass er und einige seiner Kollegen nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen und zu früh Feierabend machen. Deshalb sollen die Angestellten während der Arbeitszeit mit Smartphones ausgerüstet werden. Die Geräte würden den jeweiligen Aufenthaltsort der Angestellten registrieren.

D. S. erkundigt sich bei der saldo-Rechtsberatung, ob das Vorgehen des Arbeitgebers zulässig ist. Dazu ist keine klare Antwort möglich. Es ist noch zu unbestimmt, welche Daten übermittelt werden. Rechtlich ist für die Juristen aber klar: «Es ist verboten, das Verhalten der Arbeitnehmer systematisch durch Kontrollsysteme zu überwachen.» Das bestätigt der Zürcher Arbeitsrechtsanwalt Roger Rudolph. 

Das Bundesgericht hat in einem Urteil umschrieben, unter welchen Bedingungen eine Überwachung von Aussendienstmitarbeitern zulässig ist. Es ging um die Übermittlung des Standorts der Dienstwagen per GPS. Laut den obersten Richtern können Qualitäts- und Leistungskontrollen eine Überwachung rechtfertigen. So könne ein GPS-System ermöglichen, zu kontrollieren, ob ein Mitarbeiter tatsächlich während einer bestimmten Dauer beim Kunden war. Eine solche Überwachung sei verlässlicher als die von Mitarbeitern selbst ausgefüllten Arbeitsrapporte. Die Massnahme muss aber verhältnismässig sein: Eine permanente Echtzeit-Überwachung des Aussendienstpersonals wäre nicht zulässig.

Voraussetzung für eine zulässige Überwachung ist immer, dass die Angestellten darüber informiert sind. Francis Meier, Mitarbeiter des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten, präzisiert: «Der Betrieb muss die Angestellten darüber informieren, zu welchem Zweck er die Daten sammelt, wie lange er sie speichert und wie er sie auswertet.»

25. Februar 2012


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