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Ich bin sowohl selbständig als auch angestellt. Montag und Dienstag bin ich selbständig als Schneiderin tätig. Von Mittwoch bis Freitag arbeite ich in einem Modegeschäft als Verkäuferin. Bei meinem Arbeitgeber bin ich obligatorisch gegen Unfälle im Betrieb und in der Freizeit versichert. Für meine selbständige Tätigkeit habe ich eine freiwillige Unfallversicherung nach Unfallversicherungsgesetz (UVG) abgeschlossen. Welche Versicherung muss zahlen, wenn ich in der Freizeit verunfalle?
Das hängt davon ab, ob Sie vor dem Unfall zuletzt als selbständige Schneiderin oder als angestellte Verkäuferin gearbeitet haben. Beispiel: Sie verunfallen am Donnerstagabend in der Freizeit. Dann muss die Unfallversicherung des Modegeschäftes zahlen, weil Sie dort zuletzt gearbeitet haben. Die Versicherung muss Ihre Arzt-, Spital- und die Transportkosten übernehmen. Weiter hat sie ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ein Taggeld zu zahlen, falls Sie bis dahin nicht wieder arbeiten können – und zwar auch für den Lohnausfall, der auf Ihre selbständige Tätigkeit entfällt.
Umgekehrt wäre es, wenn Sie an einem Montagabend etwa beim Velofahren verunglücken würden. Dann stünde Ihre freiwillige Unfallversicherung in der Pflicht, weil Sie vor dem Unfall zuletzt als selbständige Schneiderin gearbeitet haben.
25. November 2011 | Claudia Hürlimann