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Wir machen uns als Eltern Sorgen um unsere mündige Tochter. Sie wendet sich immer mehr von uns ab. Sie sagt uns nicht, wo sie wohnt. Auch wissen wir nicht, ob sie inzwischen geheiratet hat. Dürfen uns die Behörden über Zivilstand und Wohnort unserer Tochter Auskunft geben?
Nein. Das Zivilstandsamt kann Ihnen die Auskunft verweigern. Denn für Sie als Eltern eines mündigen Kindes gilt das Gleiche wie für aussenstehende Dritte: Private erhalten nur Auskünfte über Personenstandsdaten, wenn sie ein «unmittelbares und schutzwürdiges Interesse nachweisen» können. So steht es in der eidgenössischen Zivilstandsverordnung. Ein solcher wichtiger Grund liegt hier nicht vor.
In manchen Gemeinden wird zwar nach der Trauung veröffentlicht, wer geheiratet hat. Doch selbst dort braucht es bei späteren Anfragen einen wichtigen Grund, um Auskunft zu bekommen.
In einigen Kantonen – z. B. im Kanton Zürich – geben die Einwohnerkontrollen die Wohnadresse einer Person ohne spezielle Bedingungen bekannt.
In anderen Kantonen hingegen muss auch dafür ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht werden (etwa Luzern). Es kommt also auf die kantonale Regelung an.
Alle Einwohnerkontrollen verweigern jedoch die Auskunft, wenn die betroffene Person eine Datensperre verlangt hat. Eine solche Datensperre wirkt gegenüber Eltern grundsätzlich genauso wie gegenüber fremden Drittpersonen.
28. Oktober 2011 | bs