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Beratung | K-Tipp 16/2011

Haftung: Diebstahl aus dem Garderoben-Kästchen: Zahlt das Hallenbad?

Als ich nach dem Schwimmen im Hallenbad in die Garderobe zurückkam, war mein abgeschlossenes Garderobenkästchen aufgebrochen und mein Portemonnaie weg. Kann ich den Betreiber des Hallenbads zur Verantwortung ziehen?

Nein. Sie hatten in der Garderobe ein Kästchen mit Schloss. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Gebrauchsleihevertrag. Dabei hat Ihnen das Hallenbad einzig und alleine den Raum zur Verfügung gestellt, um Ihre Sachen zu deponieren. Weitergehende Verpflichtungen Ihnen gegenüber bestehen nicht.

Da der Betreiber des Hallenbads keine Pflicht hatte, Ihre Sachen sicher aufzubewahren, kann ihm wegen des Diebstahls Ihres Portemonnaies auch kein Vorwurf gemacht werden. Er haftet somit nicht für den Verlust.

Melden Sie den Schaden aber Ihrer Hausratversicherung. Diese Art Einbruchdiebstahl ist in der Grunddeckung enthalten. Es kann sein, dass Sie sich mit 200 Franken Selbstbehalt an den Kosten beteiligen müssen – das hängt vom Vertrag ab. Die Ver­sicherungen verlangen in solchen Fällen, dass der ­Schaden sofort gemeldet wird und dass Bestohle­ne bei der Polizei Anzeige erstatten.    


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30. September 2011 | sh


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