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Beratung | saldo 13/2011

Unwirksames Pflanzenverbot

Hat ein Mieter seit Jahren Pflanzen auf seiner Terrasse, kann der Vermieter sie nicht plötzlich verbieten.

Seit vierzig Jahren ist M. R. Mieter einer 6-Zimmer-Wohnung im obersten Stock eines Mehrfamilienhauses in Fällanden ZH. Auf seiner 200 Quadratmeter grossen Terrasse stehen eine Weide, zwei kleine Apfelbäume und ein Buchsbaum. Ende Juni 2011 erhielt der Mieter ein Schreiben der Hausverwaltung. Darin hiess es: «Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Pflanzen auf der Dachterrasse aufgrund ihrer Grösse und des damit verbundenen Gewichts ein Sicherheitsrisiko darstellen.» Die Verwaltung forderte ihn auf, die Bäume innert zwei Monaten zu entfernen.

M. R. möchte seine grüne Oase – an der auch sein Nachbar Freude hat – jedoch nicht roden. Er sieht kein Sicherheitsrisiko: «Der Erbauer der Wohnung hatte Eternitkisten mit Bäumen auf die Terrasse gestellt.» Zudem habe die frühere Verwaltung die Bausubstanz des Gebäudes vor knapp drei Jahren überprüfen lassen – ohne Beanstandung.

Rechtlich kann die Verwaltung vom Mieter nur dann die Entfernung der Pflanzen verlangen, wenn sie tatsächlich ein Sicherheitsrisiko darstellen. Das muss sie belegen können. Hans Ruedi Schmid, der Leiter der saldo-Rechtsberatung, sagt: «Es gehört zum Normalgebrauch einer Terrasse, dass der Mieter Pflanzen aufstellt.» In diesem Fall habe der Vermieter dies von Anfang an akzeptiert. «Dieses Recht ist deshalb Bestandteil des Mietvertrages.» Wolle die Verwaltung das nicht mehr, müsste sie eine einseitige Vertragsänderung auf dem amtlichen Formular vornehmen. Diese kann der Mieter dann bei der Schlichtungsstelle anfechten.

Eine Änderung gilt als missbräuchlich, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gibt. Schmid hält es für unwahrscheinlich, dass die Pflanzen ein Risiko darstellen: «Dagegen spricht, dass die Bausubstanz erst kürzlich überprüft wurde.»

30. August 2011 | Beatrice Walder, Redaktion saldo


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