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Wer Ski, ein Velo oder ein Auto mietet, haftet im Normalfall nicht, wenn sie gestohlen werden. Denn das Risiko der Wegnahme einer Sache trägt der Eigentümer.
Der Fall kommt immer wieder vor: Im vergangenen Februar stellte Gertrud L. nach einem Tag auf der Piste ihr geliehenes Snowboard in den Ständer vor einem Café. Als sie zurückkam, war das Board weg – gestohlen.
Gertrud L. informierte den Skiverleiher über den Vorfall und brachte die ebenfalls gemieteten Snowboard-Schuhe zurück. Im Laden erlebte sie ein Donnerwetter. Der Geschäftsführer forderte den Neupreis für das Board. Als Frau L. ablehnte, machte er sie lautstark für den Verlust verantwortlich und beharrte auf dem Geld.
Wenig später bekräftigte der Anwalt des Verleihers per Brief die Forderung und verwies auf den Mietvertrag. Auf der Rückseite des Vertrags stehe im Kleingedruckten, dass der Mieter für gestohlene Gegenstände hafte.
Gertrud L. bestritt die Forderung weiter – zu Recht. Denn grundsätzlich trägt der Eigentümer einer Ware das Risiko eines Diebstahls. Selbstverständlich hat er einen Rechtsanspruch auf Rückgabe der Sache oder auf Schadenersatz.
Diese Forderung muss er aber gegen den Dieb richten, nicht an die Mieterin oder den Mieter. Daran ändert auch der Mietvertrag nichts, mit dem der Verleiher versuchte, das Diebstahlrisiko auf den Mieter abzuwälzen.
Die von ihm formulierte Bestimmung weicht nämlich stark vom Gesetz ab. Deshalb hätte er sie durch Farbe oder Fettdruck klar hervorheben müssen, damit sie gültig ist. Das hat er nicht getan. Vielmehr versteckte er die Regelung im Kleingedruckten auf der Rückseite des Vertrages.
20. November 2010