|
(0) |
Nicht nur Mieter, auch Wohnungseigentümer können sich gegen störende Nachbarn wehren. Das Vorgehen ist im Gesetz genau geregelt.
Wenn Nachbarn nachts stundenlang Klavier spielen, jeden Tag auf dem Balkon grillieren oder ständig Kinder anderer Fami-lien schikanieren, sind Wohnungseigentümer gegenüber Mietern im Nachteil. Denn Mieter können sich an den Vermieter halten: Dieser muss dafür sorgen, dass die Hausbewohner gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen. Er kann störenden Mietern relativ rasch die Kündigung schicken.
Dauert die Störung an, kann ein Mieter sogar eine Mietzinsreduktion verlangen. In der Not kann man als Mieter auch kurzfristig eine neue Wohnung suchen. Anders die rechtliche Situation der Wohnungseigentümer. Auch sie haben ein Recht auf ungestörtes Wohnen. Bringen Gespräche mit dem Nachbarn nichts, können sie eine Stockwerkeigentümerversammlung einberufen lassen. Mit einem Mehrheitsbeschluss ist es möglich, rücksichtslose Mitglieder der Gemeinschaft zu ermahnen oder zu verwarnen.
Hilft dies nichts, ist im schlimmsten Fall sogar ein Zwangsausschluss möglich. Dies setzt allerdings gravierendes pflichtwidriges Verhalten voraus. Dazu gehört nach der Praxis der Gerichte beipielsweise «dauerndes Verursachen übermässiger Immissionen», «Beschimpfungen, Tätlichkeiten und grob ungehörige Handlungen gegen Miteigentümer» oder «wiederholtes streitsüchtiges, gewalttätiges und arglistiges Verhalten» gegenüber den Nachbarn.
Ein Ausschluss ist nur durch ein Gericht möglich. Das Ausschlussverfahren ist langwierig und kaum ohne Anwalt zu meistern. Wer eine Wohnung kaufen will, sollte sich deshalb mit Vorteil vorher über die künftigen Miteigentümer erkundigen. Dann ist wenigstens beim Einzug klar, wie es um den Hausfrieden steht.
21. Juni 2009 | Beatrice Walder, Redaktion saldo