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Beratung | saldo 11/2009

10 Fragen zum Konkurrenzverbot

1 Wann spricht man von einem Konkurrenzverbot?
Immer mehr Arbeitsverträge enthalten eine Bestimmung, die es den Angestellten verbietet, nach dem Verlassen der Stelle bei einem anderen Betrieb eine konkurrenzierende Tätigkeit aufzunehmen oder sich selbständig zu machen.


2 Was gilt, wenn eine solche Klausel nicht unterschrieben wird?
Dann haben Angestellte beim Stellenwechsel freie Wahl. Das Gesetz kennt nämlich kein Konkurrenzverbot.


3 Was ist eine «konkurrenzierende Tätigkeit»?
Das ist eine Tätigkeit, welche dasselbe Angebot an dieselbe Kundschaft richtet.


4 Ist ein Konkurrenzverbot für die ganze Schweiz zulässig?
In den wenigsten Fällen. Ein vertragliches Konkurrenzverbot darf sich nur so weit ausdehnen, wie die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers reichen. Wurde etwa ein Aussendienstmitarbeiter nur in der Zentralschweiz eingesetzt, ist eine Ausweitung auf die ganze Schweiz nicht zulässig.


5 Ist das Konkurrenzverbot zeitlich limitiert?
Ja. Es darf grundsätzlich maximal drei Jahre dauern – gerechnet ab dem letzten Arbeitstag. Eine längere Frist ist nur in Ausnahmefällen gültig.


6 Was passiert, wenn das Verbot missachtet wird?
Das ist im Vertrag geregelt. Meistens wird für diesen Fall eine Konventionalstrafe festgesetzt. Diese beträgt in der Regel  einige Monatslöhne. Ist sie zu hoch, kann beim Gericht auf eine Reduktion geklagt werden. Eine Konventionalstrafe in der Höhe eines vollen Jahressalärs würde wohl von keinem Gericht geschützt.


7 Sind solche Konkurrenzverbote in jedem Arbeitsvertrag zulässig?
Nein. Konkurrenzverbote sind nur verbindlich, wenn Angestellte bei ihrer Arbeit Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse erhalten haben. Diese Erkenntnisse müssen den Arbeitgeber zudem erheblich schädigen können.


8 Was bedeutet «Einblick in den Kundenkreis» oder «Geschäftsgeheimnis»?
Darunter wird der persönliche Kontakt von Angestellten zur Kundschaft verstanden. Das ist beispielsweise bei Aussendienstmitarbeitern, Marketing- und Verkaufsverantwortlichen der Fall. Unter Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse fallen die kaufmännische Organisation und der Geschäftsverkehr des Unternehmens, kurz das kaufmännische und technische Know-how. Beispiele für Geschäftsgeheimnisse sind die betriebliche Organisation, Kundenverzeichnisse, Preisberechnungen oder auch das Marketing.


9 Gilt das Konkurrenzverbot auch, wenn der Arbeitgeber kündigt?
In der Regel nicht. Das Verbot fällt weg, wenn der Arbeitgeber kündigt. Erfolgt die Kündigung jedoch aufgrund eines krassen Fehlverhaltens des Angestellten, bleibt das Konkurrenzverbot bestehen.


10 Kann der ehemalige Arbeitgeber vom Angestellten verlangen, die konkurrenzierende Tätigkeit aufzugeben?
Ja, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so festgehalten wurde. Das ist in der Regel der Fall. Zudem müssen die Interessen des betroffenen Arbeitgebers einen solchen Eingriff in die Persönlichkeit rechtfertigen.

06. Juni 2009 | Marina Oester


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