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Beratung | K-Tipp 09/2009

Kaufrecht: Kann ein Tier «mangelhaft» sein?

Kürzlich habe ich einen Welpen gekauft mit dem Ziel, ihn in einer Hundeschule ausbilden zu lassen. Im Kaufvertrag wurde mir ausdrücklich zugesichert, er sei dazu geeignet. Nun hat aber eine tierärztliche Untersuchung ergeben, dass der Hund aufgrund diverser körperlicher Schwachstellen die geplante Ausbildung nicht absolvieren kann. Darf ich den Hund zurückgeben?

Ja. Sie können den Hund zurückgeben und haben Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Tiere sind zwar rechtlich gesehen keine Sachen, können aber wie Sachen mangelhaft sein. Und ein Mangel liegt auch dann vor, wenn das Tier wegen einer Krankheit oder wegen eines anderen körperlichen Defekts nicht oder nur beschränkt wie zugesichert eingesetzt werden kann.

In einem solchen Fall können Käufer innert eines Jahres nach Übergabe des Tieres die vertraglich vereinbarten oder gesetzli-chen Garantierechte geltend machen. Wichtig: Wer bei einer gekauften Sache einen Mangel feststellt, muss das dem Verkäufer sofort melden.

Buchtipp zum Tierrecht: Alle wichtigen Alltagsfragen zum Umgang mit Haustieren beantwortet der Ratgeber von Gieri Bolliger: «Tier im Recht transparent», 560 Seiten, Verlag Schulthess, Fr. 49.–. Er ist im Buchhandel erhältlich und im Internet unter www.tierimrecht.org (Fr. 49.– zuzüglich Fr. 8.– für Porto und Verpackung).

03. Mai 2009 | sh


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