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Oft kann man lesen, dass Guthaben auf Bankkonten bei einem Konkurs der Bank nur bis zum Betrag von 30 000 Franken geschützt sind. Gilt dies auch für den Fall, dass ein Kunde bei der gleichen Bank eine Hypothekarschuld hat? Oder findet dann eine Verrechnung statt?
Dem Grundsatz nach findet eine Verrechnung statt. Ein Beispiel: Sie haben bei der Bank eine Hypothek über 500 000 Franken sowie 100 000 Franken Spareinlagen. Bei einem Konkurs der Bank würden die beiden Guthaben miteinander verrechnet. Danach hätten Sie also bei der Bank nur noch eine Hypothekarschuld von 400 000 Franken.
Eine solche Lösung wäre im Sinne der Kunden. Und sie entspricht dem Gesetz: Eine gegenseitige Verrechnung von Guthaben und Schulden ist möglich (Art. 120 Obligationenrecht).
Doch viele Banken möchten die gesetzliche Regelung in den Verträgen aushebeln. Denn sie haben in den Geschäftsbedingungen für Hypotheken das sogenannte Verrechnungsverbot, das genau diese Verrechnung nicht zulässt. Das ist nur im Interesse der Banken. Anders ausgedrückt: Ginge die Bank pleite, würde die Hypothekarschuld des Kunden in der gleichen Höhe weiterbestehen, während Sparguthaben dieses Kunden nur bis maximal 30 000 Franken geschützt wären.
Allerdings dürfte die Klausel ungültig sein. Bankenrechts-Spezialist Dieter Zobl von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Uni Zürich sagt, nach überwiegender Ansicht der Rechtsgelehrten sei der Verrechnungsverzicht der Kunden im Konkurs der Bank «unbeachtlich».
Um ganz sicherzugehen, gilt deshalb dieser Tipp: Wer eine neue Hypothek abschliesst, sollte die Klausel mit dem Verrechnungsverbot streichen. Viele Banken akzeptieren das. Laut der «Neuen Zürcher Zeitung» ist die UBS sogar bereit, den Verrechnungsverzicht aus bestehenden Verträgen zu streichen.
18. Oktober 2008 | em