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Eines unserer beiden Kinder steht uns immer hilfreich zur Seite und pflegt uns auch. Das andere hingegen kümmert sich nie um uns. Wie können wir das eine Kind begünstigen?
Am einfachsten belohnen Sie Ihr Kind bereits zu Lebzeiten. Entweder mit einem Lohn für die Pflege oder mit Schenkungen, die im Erbfall nicht auszugleichen sind. Auf den Lohn sind Sozialleistungen zu zahlen und er ist als Einkommen zu versteuern. Diese Variante hat keine erbrechtlichen Auswirkungen.
Sie können dem Kind auch hin und wieder einen Betrag schenken. Im Kanton Zürich sind solche Schenkungen steuerfrei für direkte Nachkommen. Solche Zuwendungen gelten allerdings als Erbvorbezug und müssen bei der Erbteilung ausgeglichen werden.
Sie können jedoch testamentarisch verfügen, dass diese Geschenke nicht der Ausgleichung unterliegen sollen.
Die dritte Möglichkeit besteht darin, das andere Kind im Testament auf den Pflichtteil zu setzen und die frei verfügbare Quote von zwei Achteln Ihrem bevorzugten Kind zu vermachen. Das eine Kind erhält dann drei, das andere fünf Achtel des Nachlasses.
23. Oktober 2007