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Ich habe an einer Messe einen Staubsauger für 3990 Franken gekauft und 590 Franken angezahlt; den Rest sollte ich in Ratenabstottern. Ich unterschrieb den Kaufvertrag mit dieser Abzahlungsklausel, erhielt aber keine Kopie. Nach zehn Tagen wurde der Staubsauger geliefert. Nun will ich vom Vertrag zurücktreten. Der Verkäufer behauptet aber, die Rücktrittsfrist von sieben Tagen sei längst verstrichen. Kann ich trotzdem kündigen?
Ja, Sie können immer noch vom Vertrag zurücktreten.
Zunächst gilt es klarzustellen: Nach einem Messekauf haben Konsumentinnen und Konsumenten normalerweise kein siebentägiges Rücktrittsrecht wie bei Haustürgeschäften.
Doch bei Ihnen ist die Situation eine andere: Sie haben einen Abzahlungsvertrag abgeschlossen – und da gilt die Rücktrittsfrist von sieben Tagen.
Die Frist beginnt aber nicht zwingend zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung zu laufen, sondern erst am Tag, an dem die Konsumentin oder der Konsument eine Kopie des Kaufvertrags erhält. Auf dieser Kopie muss unter anderem deutlich auf das Rücktrittsrecht hingewiesen werden.
Solange Sie also kein Vertragsdoppel besitzen, können Sie nach wie vor zurücktreten.
Nach Ihrem Vertragsrücktritt, den Sie übrigens schriftlich erklären müssen (aus Beweisgründen empfiehlt es sich, das eingeschrieben zu tun), muss der Verkäufer den Staubsauger zurücknehmen und Ihnen Ihre Anzahlung zurückerstatten.
28. September 2007 | Ruedi Schmid