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Ich habe von meinem künftigen Vermieter den Mietvertrag zum Unterzeichnen erhalten. Die Kündigungsfrist hat er mit zwei Monaten angegeben. Ist diese Zweimonatsfrist für mich verbindlich?
Nein. Das Gesetz sieht bei Wohnräumen eine dreimonatige Kündigungsfrist vor. Diese Frist ist zwingend. Das heisst: Die Kündigungsfrist darf per Vertrag zwar verlängert, aber nicht verkürzt werden. Steht in Ihrem Fall eine zweimonatige Frist im Vertrag, kommt die dreimonatige Frist gemäss Gesetz zur Anwendung.
oh
16. Mai 2007