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Die Dusche in unserem neuen Einfamilienhaus hat eine Leistung von 45 Litern pro Minute. Der Ablauf schafft aber nur die Hälfte, weshalb die Wanne innert Minuten überflutet. Der Generalunternehmer will keinen grösseren Ablauf einbauen, sondern die Kapazität der Dusche um die Hälfte drosseln. Das wollen wir aber nicht. Was können wir tun?
Der Generalunternehmer wird sich auch bei einem eindeutigen Planungs- oder Ausführungsmangel auf Artikel 368 des Obligationenrechts (OR) berufen. Der Artikel besagt, dass der Bauherr die Abnahme eines Werks ablehnen kann, wenn der Mangel erheblich ist.
Eine Standard-Dusche hat eine Leistung von 20 bis 25 Litern pro Minute. Ihre 45-Liter-Dusche ist bei einer Drosselung auf die Hälfte also nach wie vor brauchbar. Ihr Anspruch auf eine Behebung des Mangels ist deshalb fraglich.
Selbstverständlich haben Sie aber ein Anrecht auf Nachbesserung. Sie darf bei solchen geringen Abweichungen vom Vertrag - wiederum gemäss OR - jedoch keine übermässigen Kosten verursachen. Kosten gelten dann als übermässig, wenn sie höher sind als jene für die ursprüngliche mängelfreie Herstellung.
Das trifft in Ihrem Fall wohl zu: Das nachträgliche Vergrössern des Ablaufs dürfte teurer sein als der ursprüngliche Einbau eines genügend grossen Ablaufs.
Der Generalunternehmer muss jedoch nachweisen, dass die Nachbesserung übermässige Kosten zur Folge hat. Kann er das, müssen Sie die Drosselung der Dusche wohl akzeptieren.
Sie können jedoch eine Entschädigung verlangen. Sie entspricht der Differenz zwischen den Kosten für die stärkere Dusche und einer Standard-Dusche.
(plü)
04. April 2007