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Ich bin vor drei Monaten 65 geworden und damals auf Monatsende auch in Pension gegangen. Meine Pensionskassenrente erhalte ich nun - doch auf die AHV warte ich immer noch. Was soll ich unternehmen?
Der Arbeitgeber hat Ihrer Pensionskasse frühzeitig mitgeteilt, dass Sie pensioniert und damit aus der Kassenpflicht entlassen werden. Die Pensionskasse hat darum die notwendigen Vorkehrungen getroffen, damit Sie Ihre Rente von Beginn weg pünktlich erhalten.
Bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse hätten Sie sich dagegen mindestens drei Monate vor dem Pensionierungsdatum selbst melden müssen, um sicherzugehen, dass die AHV-Rente vom ersten Monat an pünktlich auf Ihrem Konto eintrifft. So lange braucht die AHV normalerweise, um alles Erforderliche in die Wege zu leiten. Bei Geschiedenen sind es sogar fünf bis sechs Monate, weil die Berechnung des Splittings mehr Zeit beansprucht (falls das Splitting nicht bereits früher durchgeführt wurde).
Zuständig für die Auszahlung Ihrer AHV-Rente ist die Ausgleichskasse, an die Sie zuletzt Beiträge geleistet haben (bei Verheirateten, deren Ehepartner bereits eine Rente bezieht, ist die Ausgleichskasse des Partners zuständig).
Sie sollten nun möglichst rasch das AHV-Anmeldeformular ausfüllen und der zuständigen Kasse zukommen lassen. Sie erhalten dann eine Nachzahlung (ohne Zins). Wenn Sie sich nicht melden, bleibt das Geld bei der Kasse liegen. Von sich aus unternehmen die Ausgleichskassen nichts.
Auch wer den Aufschub seiner AHV-Rente wünscht (sie wird dann entsprechend höher), kann nicht einfach zuwarten. Die Anmeldung für den aufgeschobenen Rentenbezug muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns («Abruf der Rente») muss dann mit einem speziellen Formular bekannt gegeben werden.
Viele Versicherte versäumen es, den Aufschub der Rente rechtzeitig zu beantragen. Sie kommen dann nach drei oder vier Jahren und verlangen nachträglich den Zuschlag für den Rentenaufschub. Darauf wird die Ausgleichskasse aber nicht eingehen und nur den «normalen» aufgelaufenen Rentenbetrag für die Aufschubzeit nachzahlen - und zwar ohne Zinsen.
Sowohl das Anmelde- wie das Abrufformular sind bei der Ausgleichskasse erhältlich. Dort bekommen Sie auch ein Merkblatt zum flexiblen Rentenalter. Im Internet finden Sie alle wichtigen Infos unter www. ahv.ch.
(fh)
29. März 2006