Ein Mann reichte die Scheidungsklage ein. Dar­auf forderte das Gericht seine Frau auf, zur ­Klage schriftlich Stellung zu nehmen. Als die Frau das nicht wollte und auf Durchführung ­einer Einigungsverhandlung pochte, weigerte sich das Gericht, eine solche Verhandlung ­einzuberufen.

Falsch, sagt das Bundesgericht. Solche ­Einigungsverhandlungen seien «grundsätzlich immer durchzuführen». Wenn dann noch ein Schriftenwechsel stattfinden soll, kann dieser anschliessend erfolgen, falls die Einigungs­verhandlung erfolglos blieb.   

Bundesgericht, Urteil 5A_871/2011 vom 12. 4. 2012